Kooperationen, Ärztenetze, Filialpraxen – Zeichen der Zeit erkennen

Die Niederlassungsmöglichkeiten und Arbeitsmodelle in der ambulanten medizinischen Versorgung sind deutlich flexibler geworden und gewinnen zunehmend an Bedeutung.

Seitdem das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten ist, stehen Ihnen mehr Möglichkeiten denn je zur Verfügung, die ambulante Versorgung in Kooperation mit anderen zu gestalten.

Neben der traditionellen Einzelpraxis gibt es immer mehr Praxisformen, die eine stärkere Kooperation mit Kollegen oder eine Tätigkeit an mehreren Standorten erlauben.

Möchten Sie eine Zweitpraxis in einem anderen Bezirk eröffnen, mit einem Partner eine Berufsausübungsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft) gründen oder lieber in Anstellung arbeiten? Gerade Kooperationen bieten niedergelassenen Ärzten zahlreiche Vorteile. So können Praxiskosten gesenkt, das Leistungsangebot erweitert und Vertretungen leichter sichergestellt werden.

Bei der Wahl der Kooperationsform gibt es jedoch keinen Königsweg. Vielmehr hängt Ihre Entscheidung von der Versorgunssituation vor Ort und Ihren Präferenzen ab.

Praxisformen

Einzelpraxis

Die Einzelpraxis ist ein Weg in die Selbstständigkeit. Nach wie vor entscheiden sich viele Ärzte für diese Praxisform. Ein Vorteil der Einzelpraxis liegt darin, dass man seine Praxis nach den eigenen Wünschen gestalten kann. Das heißt, man kann sowohl seine persönlichen Vorstellungen in medizinischer Hinsicht als auch bei der Praxisorganisation verwirklichen. Sprechstundenzeiten und Urlaub zum Beispiel können alleine geplant werden, eine Abstimmung mit Kollegen ist nur im Hinblick auf die erforderliche Vertretung notwendig. Der Praxisinhaber arbeitet wirtschaftlich eigenständig, er muss allerdings auch alleine die Finanzierung sicherstellen.

Auch als Einzelpraxis kann man mit anderen Ärzten tätig sein. Mögliche Formen sind die Praxisgemeinschaft oder Praxisnetze.

Die wesentlichen Merkmale einer Einzelpraxis sind:

  • hohe wirtschaftliche Eigenständigkeit
     

  • organisatorische Unabhängigkeit, Sprechzeiten, Urlaub etc. legt der Arzt selbst fest
     

  • der Praxisinhaber trägt die Kosten für Räume, Personal, Geräte etc. allein

Praxisgemeinschaft

Bei einer Praxisgemeinschaft schließen sich zwei oder mehrere Vertragsärzte gleicher oder verschiedener Fachgebiete zusammen, um Räume, Geräte und Personal gemeinsam zu nutzen. Ansonsten arbeiten sie getrennt voneinander: sie führen jeweils eine eigene Patientenkartei und behandeln ihren eigenen Patientenstamm. Auch die Abrechnung erfolgt separat. Jeder Arzt rechnet die von ihm erbrachten Leistungen selbst ab und bekommt dafür sein Honorar.

Das Ziel einer Praxisgemeinschaft ist aber nicht die gemeinsame Behandlung von Patienten, sondern die gemeinsame Nutzung sächlicher sowie personeller Mittel, um Kosten zu reduzieren.

Die wesentlichen Merkmale einer Praxisgemeinschaft sind:

  • Zusammenschluss von Ärzten derselben Fachrichtung
     

  • gemeinsame Abrechnung
     

  • gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten, Personal, etc.
     

  • beschränkte Zulassung, Leistungsausweitung ist begrenzt
     

  • der Zulassungsausschuss muss eine beschränkte Zulassung erteilen

Praxisnetze

Kooperationsformen wie die Praxisgemeinschaft sind beispielsweise Praxisnetze: hierbei schließen sich Ärzte beziehungsweise Praxen zusammen um in bestimmten Bereichen zusammenzuarbeiten und sich gemeinsam zu organisieren.

Geht es um die Praxisnachfolge, wird bei der Auswahl der hinzugekommene Partner vorrangig berücksichtigt. Spätestens nach zehn Jahren der Zusammenarbeit, oder wenn die Zulassungsbeschränkungen enden, erhält der Partner eine Vollzulassung.

Die wesentlichen Merkmale eines Praxisnetzes sind:

  • Zusammenschluss von Ärzten derselben Fachrichtung
     

  • gemeinsame Abrechnung
     

  • gemeinsame Behandlung von Patienten
     

  • gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten, Personal, etc.
     

  • beschränkte Zulassung, Leistungsausweitung ist begrenzt
     

  • der Zulassungsausschuss muss eine beschränkte Zulassung erteilen
     

Medizinische Versorgungszentren

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als freiberufliche Vertragsärzte und/oder als angestellte Ärzte fachübergreifend tätig sind.

Im Gegensatz zu einer Praxisgemeinschaft müssen in einem MVZ Ärzte mit verschiedenen Fachärzt- oder Schwerpunktbezeichnungen praktizieren. Ärzte, die zum Beispiel ausschliesslich der hausärztlichen Versorgung angehören, können somit kein MVZ bilden.

Das MVZ zählt zu den Berufsausübungsgemeinschaften. In einem Medizinischen Versorgungszentrum können sowohl freiberuflich tätige Ärzte und Psychotherapeuten als auch angestellte Ärzte und Psychotherapeuten arbeiten.
Folgende Varianten sind möglich:

Freiberufler-Variante:In dem MVZ arbeiten ausschließlich selbstständig tätige Ärzte und Psychotherapeuten. Ihre persönliche Zulassung ruht und wird von der Zulassung des MVZ überlagert. Gleichzeitig können Ärzte und Psychotherapeuten auch wieder ihre Zulassung "aktivieren" und in einer Einzelpraxis ausüben.

Angestellten-Variante:Rund zwei Drittel der MVZ in Deutschland sind reine Angestellten-MVZ. Das MVZ ist hier als juristische Person (i.d.R. eine GmbH) Inhaber der Zulassung. Ärzte und Psychotherapeuten, die ihren Sitz einem MVZ übertragen, können ihn nicht wieder aus dem MVZ herauslösen. Angestellte werden - sofern sie mindestens eine halbe Stelle ausfüllen - Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung.

Misch-Variante:Ein MVZ arbeitet sowohl mit Vertragsärzten als auch mit angestellten Ärzten. Dies ist zum Beispiel eine Möglichkeit, wenn ein Arzt, der kurz vor dem Ruhestand steht, seine Zulassung an das MVZ überträgt und dort noch einige Zeit als Angestellter tätig ist, während sein Partner sich die Rückkehroption in die Niederlassung noch erhält und als Freiberufler im MVZ tätig ist. Auch für Misch-Varianten gilt: Für jeden zusätzlichen Arzt oder Psychotherapeuten benötigt das MVZ einen freien Arztsitz.  

Die wesentlichen Merkmale eines MVZ sind:

  • fachübergreifend tätig
     

  • ärztlich geleitet
     

  • gemeinsame Abrechnung
     

  • gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten, Personal etc.
     

  • Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich

Teilzulassung

Selbstständigkeit ist seit einigen Jahen auch "in Teilzeit" möglich - als Teilzulassung: Seit 2007 können Ärzte und Psychotherapeuten ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit reduzieren. In diesem Fall halbiert sich auch die Zeit der vorgeschriebenen Präsenz in der Praxis auf zehn anstelle von 20 Sprechstunden bei einer Vollzulassung.

Überdies eröffnet die Teilzulassung die Chance, gleichzeitig als Vertragsarzt und als Angestellter tätig zu sein: So können Ärzte und Psychotherapeuten beispielsweise halbtags im Krankenhaus oder im Medizinischen Versorgungszentrum und die übrige Zeit freiberuflich in der Praxis arbeiten. Es besteht jedoch das Risiko, dass die Teilzulassung nicht mehr in einen vollen Versorgungsauftrag "zurückverwandelt" werden kann, wenn der Planungsbereich gesperrt ist.

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