Aber auch auf die Ärzte selbst hat dies Auswirkungen. Denn wenn ein ärztlicher Fehler einen Anspruch auf Schadensersatz bedingt, kann ihn dies teuer zu stehen kommen. Ein grober Behandlungsfehler in der Arzthaftung liegt dann vor, wenn er aus objektiver ärztlicher Sicht nicht verständlich und verantwortbar erscheint und wenn gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde.
Konsultiert ein Patient seinen Arzt, hat er die Pflicht, ihn in einem persönlichen Gespräch umfassend aufzuklären, damit der Patient sich ein genaues Bild davon machen kann, worauf er sich einlässt. Durch diese Informationsgrundlage entsteht auch ein vertrauensvolles Miteinander. Nur wenn der Patient ordnungsgemäß und verständlich aufgeklärt wurde, kann er wirksam in die Behandlung einwilligen. Dabei muss sich der Arzt so ausdrücken, dass der Patient seinen Erläuterungen auch folgen kann. Entscheidet sich der Patient gegen die vorgeschlagene Behandlung, muss der Arzt ihn allerdings auch darauf hinweisen, mit welchen Konsequenzen er rechnen kann.
Diese Regelungen gelten nicht nur für niedergelassene und angestellte Ärzte, sondern auch für Behandlungen im Krankenhaus. Vor einem operativen Eingriff muss der Patient ein entsprechendes Dokument unterzeichnen, das die Aufklärung belegt. Diese ärztliche Aufklärungspflicht entfällt dann, wenn es sich um einen Notfall handelt, der Patient nicht ansprechbar ist und die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann – bei einer lebensrettenden Maßnahme besteht in der Folge kein Anspruch auf Arzthaftungsrecht.
1. Strafrecht
Weil ein kenntnisloser Patient nicht wirksam in eine Maßnahme einwilligen kann, droht ohne Risikoaufklärung eine Verurteilung wegen Körperverletzung.
2. Zivilrecht
Nach dem Patientenrechtegesetz sind Maßnahmen ohne Einwilligung des Patienten rechtswidrig und so Grundlage für Schadensersatzansprüche.
3. Sozialrecht
Am 19.03.2020 hat das Bundessozialgericht (AZ. B 1 KR 2019/R) festgestellt, dass eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung gesetzlich Versicherter dem Wirtschaftsangebot widersprechen und eine Liquidation hindern kann.
Bei einem Arztbesuch wird eine Patientenakte angelegt, die Anamnesen, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse wie Laborwerte, Therapiemaßnahmen, Operationen, Befunde und Arztbriefe enthält sowie Fragen dokumentiert, die abzuklären sind. So lassen sich alle relevanten Informationen festhalten und auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen, beispielsweise falls ein anderer Arzt die Behandlung übernimmt.
In erster Linie dient sie der Sicherheit der Behandlung. Jeder Mediziner ist gesetzlich zur umfassenden Dokumentation verpflichtet und dazu, sie fortwährend auf den neuesten Stand zu bringen. Letztlich kann die Patientenakte bei Behandlungsfehlern ein wichtiges Beweismittel im Haftungsprozess sein. Hat ein Arzt eine medizinisch notwendige Maßnahme oder Untersuchung nicht dokumentiert, wird zulasten des Arztes vermutet, dass die Untersuchung beziehungsweise die Maßnahme auch nicht erfolgt ist.* Daher kann eine mangelnde Dokumentation zu folgenschweren Problemen führen.
* Quelle: BMJV „Ratgeber für Patientenrechte“, Hervorhebungen im Original
Trotz größter Sorgfalt und der Arbeit des Arztes nach bestem Wissen und Gewissen – wo Menschen sind, finden sich auch Fehler. Doch sind leider gerade bei Arztfehlern die Schäden oft immens. Hinzu kommt, dass die Leistungen der Ärzte von den Patienten durch Dr. Google, Arztserien & Co. immer häufiger kritisch hinterfragt werden. Sehr gut möglich also, dass sich ein Arzt im Laufe seiner Karriere mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers konfrontiert sieht.
Daher ist die Berufshaftpflichtversicherung, auch Arzthaftpflichtversicherung genannt, nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern auch sinnvoll. Sie bietet Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, die in Anstellung oder selbstständig sind, die benötigte finanzielle Sicherheit. Denn Schadenssummen gehen schnell in die Hunderttausende – wenn nicht weit darüber hinaus – und sind damit existenzgefährdend. Jährlich werden etwa bis zu 500.000 Vorwürfe wegen medizinischer Behandlungsfehler erhoben.* So könnte ein Arzt ohne eine auf ihn abgestimmte Berufshaftpflicht schnell vor dem existenziellen Aus stehen.
Quelle: Deutsche Ärzteversicherung, MedProtect
Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden – das sind typische Risikoarten, die zu Schadensersatzforderungen führen können, und hier bietet die Berufshaftpflicht in der Regel den entsprechenden Versicherungsschutz. Doch was genau hier versichert ist, richtet sich nach der Tätigkeit und Fachrichtung des Arztes: Allgemeinmediziner, Chirurgen und Gynäkologen haben andere Risiken als Tierärzte oder Zahnmediziner. Ein Radiologe muss seine röntgenologischen Gerätschaften absichern, worauf ein Hautarzt eventuell verzichten kann. Auch wenn Ärzte eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben – häufig sind sie nicht ausreichend versichert. Dies zeigt, wie wichtig es ist, durch Experten individuell beraten zu werden, um eine maßgeschneiderte Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Passiert dem Arzt nun bei der Ausübung seiner Tätigkeit ein Fehler, woraus ein Schadensersatzanspruch für den Patienten entsteht, springt die Berufshaftpflicht ein. Diese deckt solche Schäden ab, die unmittelbar aus der Berufsausübung resultieren, doch auch die Fachrichtung ist von enormer Bedeutung. Wird der Arzt auch fachübergreifend tätig, müssen diese Tätigkeiten mit in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden, um einen umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten. Zusätzlich ist grundsätzlich nur die Verwendung von Geräten versichert, die in der Heilkunde zugelassen sind. Dies gilt auch für die Verschreibung von Medikamenten.
Betroffen sind hiervon auch sogenannte „Off Label Use", also Medikamente, die in Fällen verschrieben werden, für die sie eigentlich nicht zugelassen sind. Hier besteht der Versicherungsschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Krankheit muss lebensbedrohlich sein, es gibt keine geeignete Behandlungsalternative und in einschlägigen Fachkreisen herrscht Einigkeit darüber, dass das Medikament positiv anschlagen wird.
Fazit: Die optimale Versicherung ist für jeden Arzt eine andere – sie hängt maßgeblich von der konkreten ärztlichen Tätigkeit und den persönlichen Faktoren ab. Man muss davon ausgehen, dass ein Mediziner einen umfassenden Versicherungsschutz anstrebt. Damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, der Schutz ausreichend ist und dieser kontinuierlich an die persönlichen Kompetenzstufen angepasst wird, stehen Versicherungsexperten mit Rat und Tat zur Seite, denn wenn dem Versicherer die Veränderungen nicht anzeigt werden, besteht möglicherweise kein Versicherungsschutz.
Von der Approbation bis zum Ruhestand – Ärzte durchlaufen in ihrem Arbeitsleben viele Stationen und Funktionen. Jede Berufsphase hat typische Haftungsrisiken, die eine ganz persönliche und maßgeschneiderte Versicherung nötig machen, denn schon von Beginn an kann jedes Abweichen vom Facharztstandard eine Haftung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers auslösen.
Lesen Sie dazu den Artikel unseres Experten Patrick Weidinger „Alle Stationen richtig versichert“ aus Infotime 1/2021, dem Magazin der Deutschen Ärzte Finanz. Patrick Weidinger ist Rechtsanwalt der Deutschen Ärzteversicherung, Dozent der Deutschen Anwaltsakademie und der Deutschen Versicherungsakademie sowie Lehrbeauftragter der Hochschule Fresenius.
Rechtsanwalt Patrick Weidinger, Deutsche Ärzteversicherung, erläutert, warum sich Mediziner auch im Ruhestand gegen Haftungsrisiken absichern sollten.
Herr Weidinger, bestehen für Ärzte auch im Ruhestand Haftungsrisiken?
Patrick Weidinger: Durchaus. Auch im Ruhestand sind Behandlungssituationen möglich, die zu Schadensersatzansprüchen führen. Zudem kann man jederzeit mit Schäden aus der früheren ärztlichen Tätigkeit konfrontiert werden.
Ist denn für die frühere ärztliche Tätigkeit nicht die damalige Berufshaftpflichtversicherung zuständig?
Patrick Weidinger: Nicht unbedingt, und genau das ist das Problem. Tritt nämlich ein Schaden erst ein, nachdem man aus dem selbstständigen Berufsleben ausgeschieden ist, gibt es in der Regel keine Versicherung mehr, die den Fall übernehmen könnte.
Können Sie uns hierzu bitte ein Beispiel nennen?
Patrick Weidinger: Nehmen wir an, der Arzt verordnet einem Patienten trotz bestehender Kontraindikation Marcumar. Als das Medikament eine Massenblutung auslöst, ist der Arzt bereits im Ruhestand. Natürlich haftet der Arzt, aber leider mit seinem Privatvermögen.
Wie können sich Ärzte gegen solche Risiken absichern?
Patrick Weidinger: Fälle des Schadeneintritts nach Risikowegfall, so heißt das rechtlich, können und sollten mit einer Nachhaftungsversicherung versichert werden. Eine Nachhaftungsversicherung ist übrigens nicht nur bei Aufgabe der versicherten Haupttätigkeit wichtig, sondern auch bei Tod des Versicherungsnehmers, um die Erben zu schützen.
Braucht jeder Arzt im Ruhestand eine Nachhaftungsversicherung?
Patrick Weidinger: Hier ist zu unterscheiden: War der Arzt angestellt und läuft der Versicherungsvertrag des Arbeitgebers weiter, wird keine Nachhaftung benötigt. Anders bei freiberuflichen Tätigkeiten und bei niedergelassenen Ärzten. Bei ihnen wird der Versicherungsschutz regelmäßig mit der Berufsaufgabe enden, so dass eine Nachhaftungsversicherung notwendig ist.
Wie lange sollte eine solche Nachhaftungsversicherung bestehen?
Patrick Weidinger: Die entscheidende Frage ist, inwieweit bestimmte Behandlungen zu einem zukünftigen Schaden führen können. Da es um individuelle ärztliche Tätigkeiten geht, gibt es keine pauschale Antwort. Deshalb empfehlen wir, sich von den Experten der Deutschen Ärzte Finanz beraten zu lassen.
Wie wichtig ist die sogenannte Restrisikoversicherung?
Patrick Weidinger: Die Restrisikoversicherung ist für jeden Arzt im Ruhestand ein Muss. Nehmen wir als Beispiel, dass ein Nachbar dem Ruheständler eine Hautveränderung zeigt, welche dieser fälschlicherweise für harmlos hält. Dann haftet der Arzt für die Folgen des tatsächlich vorliegenden malignen Melanoms, auch wenn er die Auskunft nur freundschaftshalber erteilt hat.
Gibt es für Ärzte im Ruhestand spezielle Angebote?
Patrick Weidinger: Wer bereits seit mehr als drei Jahren bei der Deutschen Ärzteversicherung eine Berufshaftpflichtversicherung hat, kann mit dem Eintritt in den Ruhestand seinen bestehenden Vertrag umstellen: Aus der Vollrisikoabdeckung wird eine Restrisikodeckung mit integrierter Nachhaftung. In diesen Fällen sind auch Tätigkeiten wie die Behandlung von Verwandten und Bekannten oder gelegentliche Hilfeleistungen, etwa bei Unfällen, abgesichert. Besteht der Vertrag bei der Deutschen Ärzteversicherung noch keine drei Jahre, kann die Nachhaftung als isolierter Baustein versichert werden. Das gleiche gilt für Ärzte, die zuvor bei einer anderen Gesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung hatten.
Liegt ein unbegründeter Schadensersatzanspruch vor, fungiert die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte als passiver Rechtsschutz und trägt die Anwalts- und Gerichtskosten. Oft sind enttäuschte Erwartungen an den Heilungserfolg oder eine nicht beherrschbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anlass für den Vorwurf eines ärztlichen Fehlers. In beiden Fällen besteht keine Haftung, denn das Krankheitsrisiko des Patienten verlagert sich nicht auf den Arzt.
Laut Pressekonferenz der Bundesärztekammer vom 03.04.2019 handelt es sich dabei immerhin um 75 % aller Patientenanträge auf Haftpflichtleistungen. Dennoch ist der Weg zur Entscheidungsfindung, ob ein Schadensfall vorliegt oder nicht, zunächst derselbe: Ab der Schadensmeldung braucht sich der Arzt um viele Dinge nicht mehr zu kümmern.
Quelle: Pressekonferenz der Bundesärztekammer 2019
Der – vielleicht auch nur mögliche – Schadensersatzanspruch wird aufgenommen, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht veranlasst, der Sachverhalt vollständig ermittelt und die Haftungssituation intern durch Juristen und Konsiliarärzte analysiert. Wichtig ist, dass der Versicherer solchen Vorgängen dieselbe Aufmerksamkeit beimisst wie Sachverhalten, die zu Millionenzahlungen führen, damit nicht ein jahrelanger erfolgloser Gerichtsprozess geführt wird.
Der Rechtsanwalt der Deutschen Ärzteversicherung Patrick Weidinger führt in seinem Artikel „Schutz ohne Schaden“ in dem Magazin Infotime 1/2020 der Deutschen Ärzte Finanz das Thema Passiver Rechtsschutz aus und zeigt Probleme und Lösungen dazu auf.
Ob Erkältung und Verschreibung der Pille in der Praxis oder operativer Eingriff im Krankenhaus – täglich werden Kinder und Jugendliche von Ärzten behandelt. Doch wie sieht es mit den gesetzlichen Regelungen aus? Hier gibt es drei rechtliche Aspekte, die zu berücksichtigen sind: das Vertragsrecht, die Einwilligung zur Behandlung und das Versicherungsrecht. Daher müssen sich Mediziner besonders absichern, wenn Minderjährige behandelt werden.
Kurz zusammengefasst heißt dies: Kinder unter sieben Jahren sind komplett geschäftsunfähig. So kann der Behandlungsvertrag für diesen Personenkreis nur durch den gesetzlichen Vertreter, in der Regel die beiden sorgeberechtigten Elternteile, abgeschlossen werden. Ab sieben Jahren besteht bis zum 18. Lebensjahr eine beschränkte Geschäftsfähigkeit, das heißt, Rechtsgeschäfte bedürfen einer besonderen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
Doch bereits ab 14 Jahren kann der Arzt davon ausgehen, dass der Patient selbst entscheiden kann. Besonders wenn er die Krankenversicherungskarte vorlegt, darf der Arzt annehmen, dass die Eltern einverstanden sind. In Notfällen sieht die Sache schon wieder anders aus. Wie man sieht, finden sich hier einige Fallstricke, die mit einer individuellen Versicherung abgedeckt werden können.
Wo Menschen sind, passieren Fehler – so weit, so klar. Mediziner betrifft dies insbesondere, da Schadenssummen immens sein können; dies ist ebenfalls verständlich. Es wäre allerdings auch ein Fehler, nicht die richtige Versicherung zu wählen beziehungsweise nicht ausreichend abgesichert zu sein – und das natürlich zu Top-Konditionen.
Daher der Tipp: Es lohnt sich immer, den Versicherungsexperten des Vertrauens anzusprechen, auch im Hinblick darauf, welche Versicherungssummen abzudecken sind.
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