Das Alterseinkünftegesetz (AEG) sieht vor, dass auch Ärzte sukzessive Teile ihrer Rente aus dem Versorgungswerk versteuern müssen. Daraus ergibt sich gegenüber früher eine erhebliche Versorgungslücke. Diese kann aber clever geschlossen werden, wenn man den ebenfalls mit dem Gesetz verbundenen Vorteil der Steuerbefreiung der Vorsorgebeiträge nutzt.
Sie können jährlich einen größeren Teil Ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Im Jahr 2021 steigt der steuerliche Höchstbetrag auf 25.787 Euro. Davon werden nun 92% vom Finanzamt anerkannt. Somit sind 2021 max. 23.724 Euro abzugsfähig. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare verdoppeln sich diese Beträge.
Der Prozentsatz, der vom Finanzamt anerkannt wird, steigt jährlich um 2% bis zu 100% in 2025. Sie senken also Ihre Steuerlast und bauen gleichzeitig ein attraktives Polster in der Altersvorsorge auf.
Die Basis-Rente ist für alle Ärzte, denen noch steuerliche Abzugsmöglichkeiten offen stehen, ein sehr attraktives Altersvorsorgeprodukt. Denn es gilt: Je höher die Steuerbelastung, desto höher die persönlichen Steuervorteile.
Die Beitragszahlungen und Steuerersparnisse können Sie dabei auch noch auf unsere ausgezeichnete Berufsunfähigkeitsversicherung übertragen.
Ob Basis- oder Privat-Rente, Sie können nur dann das Beste für sich herausholen, wenn Sie Ihre persönliche Lebenssituation und berufliche Planung berücksichtigen. Dabei hilft Ihnen gern Ihr persönlicher Berater der Deutschen Ärzte Finanz.
In der Grafik erkennen Sie, wieviel Prozent der Beiträge (z.B. zum Versorgungswerk und zur Basis-Rente) künftig steuerfrei bleiben.
Beitragszahlung beginnt 2021. Steuerlich absetzbarer Teil beginnt bei 92 % von 25.787 Euro. Absetzbarer Betrag also max. 23.724 Euro. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare verdoppeln sich diese Beträge.
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