Erweiterung des Zweitmeinungsverfahrens

Im Rahmen der Patientenaufklärung sind nicht nur die Risiken einer Maßnahme und etwaige Alternativen anzusprechen. Bei bestimmten Operationen ist der Patient auch auf sein Recht hinzuweisen, eine Zweitmeinung einzuholen. Die in diesem Sinne definierten Eingriffe wurden am 01.10.2024 erheblich erweitert.
Neue Regelungen bei der Patientenaufklärung
Das Sozialgesetzbuch regelt das Zweitmeinungsverfahren in § 27 b Abs. 5 SGB V. Nach dieser Vorschrift hat eine Ärztin oder ein Arzt den versicherten Patienten über das Recht aufzuklären, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen; zusätzlich hat er ihn auf Informationsangebote geeigneter Leistungserbringer hinzuweisen. Diese Aufklärung hat -wie generell bei der Risikoaufklärung- mündlich zu erfolgen. Ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. Damit der Patient seine Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann, hat die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen.
Diese Regelung galt zunächst nur für Tonsillektomien, Tonsillotomien und Hysterektomien bei nicht malignen Erkrankungen. Nunmehr wurde der Katalog erweitert um arthroskopische Eingriffe an der Schulter, Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom, Implantationen einer Knieendoprothese, Eingriffe an der Wirbelsäule, kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen, Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats, Cholezystektomien, Hüftgelenkersatz sowie Eingriffe an Aortenaneurysmen.
Die entsprechende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Zweitmeinungsverfahren finden Sie unter https://www.g-ba.de/richtlinien/107/. Dort sind auch unterstützende Formulare hinterlegt.
Im Rahmen des Risikomanagements ist die Kenntnis des Zweitmeinungsverfahrens unabdingbar. Empfiehlt nämlich eine Ärztin oder ein Arzt einen der genannten Eingriffe, ohne über die Möglichkeit einer Zweitmeinung aufzuklären, kann dies -vor allem wenn es bei der Operation zu Komplikationen kommt- zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn der zweite Arzt von der Operation abgeraten hätte und der Patient dem nachgekommen wäre.

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