BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Das muss sie leisten

Was muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärztinnen und Ärzte können? Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Denn jede Versicherung sollte auf den persönlichen Bedarf zugeschnitten sein. Wie man die Lösung findet, die individuell passt – und was sich hinter Klauseln und Fachbegriffen verbirgt, erfahren Sie hier.


Wann ist man eigentlich berufsunfähig?

Als (teilweise) berufsunfähig gilt, wer seinen Beruf infolge einer Krankheit oder eines Unfalls voraussichtlich dauerhaft nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann. So regelt es das Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherer zahlt die vereinbarte Rente, sobald eine Berufs­unfähigkeit von mindestens 50 Prozent festgestellt wurde.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte unverzichtbar

Zum Vergleich: Die Versorgungs­werke der Kammern leisten i.d.R. erst, wenn gar keine Tätigkeit in einem ärztlichen Berufsfeld mehr möglich ist, also auch nicht als Gutachter oder in der Verwaltung. Bei teil­weise vorliegender BU wird i.d.R. nicht geleistet. Die Leistungen sind in den Satzungen der Ärzte­ver­sorgungen klar geregelt (alle Satzungen finden Sie hier www.abv.de). Deshalb ist eine private Berufs­unfähig­keits­ver­sicherung für Ärztinnen und Ärzte unverzichtbar.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Auf die Details kommt es an

Was eine Berufs­unfähig­keits­ver­sicherung grundsätzlich leisten muss, ist im Versicherungs­vertrags­gesetz festgelegt. Diese Regelungen gelten für alle privaten Versicherungs­anbieter. Bei ihrer Auslegung gehen verschiedene Versicherer aber durchaus unterschiedliche Wege. Außerdem gibt es zahlreiche optionale Leistungen, die man in den Vertrag aufnehmen oder ausschließen kann.

Worauf kommt es für Ärztinnen und Ärzte bei der Auswahl des passenden Tarifs an? Ein Überblick.

Vorsicht vor der Verweisung

Von Verträgen, in denen eine sogenannte abstrakte Verweisung vorgesehen ist, sollten Versicherte Abstand nehmen oder mit dem Versicherer den Ausschluss dieser Klausel vereinbaren. Eine abstrakte Verweisungs­möglichkeit bedeutet nämlich, dass der Versicherer die versicherte Person in einen anderen Beruf verweisen und die Rentenzahlung einstellen kann.

Zusätzlich gibt es die konkrete Verweisung. Hierbei kann sich ein Versicherter selbst in einen neuen Beruf verweisen, in dem er freiwillig eine neue Tätigkeit aufnimmt. Zwar muss die neue Tätigkeit im Hinblick auf das Einkommen, das gesellschaftliche Ansehen und die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnissen dem früheren Beruf ähnlich sein. Trotzdem kann es dazu kommen, dass eine Onkologin sich nach einer BU auslösenden Krankheit aus eigenen Stücken für einen neuen nichtärztlichen Job im Management eines Krebsforschungs­instituts entscheidet. Der Versicherer würde in dem Fall die Rentenzahlung üblicherweise beenden. Daher ist es ideal, wenn eine Versicherung nach dem Grundsatz „Arzt bleibt Arzt“ handelt. Die Regelung bedeutet, dass berufsunfähige Ärztinnen und Ärzte weiterhin ihre volle Rente erhalten, wenn sie auf eigenen Wunsch einen nichtärztlichen Beruf tatsächlich ausüben. Nur die freiwillige Aufnahme eines neuen Berufes als Arzt oder Ärztin, der in allen drei oben genannten Punkten vergleichbar ist, kann dann zu einer Einstellung der Rentenzahlung führen.

Abstrakte und konkrete Verweisung

Regelung im Sinne der Versicherten

Bei einer „konkreten Verweisung“ sollte nur eine Verweisung in einen ärztlichen Beruf mög­lich sein. Deshalb handelt die Dt. Ärz­te­ver­sich­erung nach dem Grundsatz "Arzt bleibt Arzt". Mareike Brauner erläutert den Vorteil.

      

Eine Infektionsschutzklausel gehört in den Vertrag

Ärztinnen und Ärzte sind in ihrem Beruf einem besonderen Ansteckungs­risiko ausgesetzt – und stellen aus diesem Grund auch für die Verbreitung von Infektions­krankheiten einen Risikofaktor dar. Behörden können ihnen auf Basis des Infektions­schutz­gesetzes das Arbeiten untersagen, wenn ein Ansteckungs­verdacht besteht. Eine Infektionsschutzklausel sorgt bei einem solchen Berufsverbot dafür, dass die versicherte Person als berufsunfähig gilt, auch wenn sie gesundheitlich noch in der Lage wäre, ihre Tätigkeit auszuüben. Und folglich bei einer gewissen Dauer des Berufsverbots Anspruch auf die Rente hat.
Wichtig ist, dass die vereinbarte Klausel nicht nur das vollständige Tätig­keits­verbot einschließt. Klauseln ausgewählter BU-Versicherer für Heilberufe umfassen auch ein teilweises Tätig­keits­verbot sowie eine möglichst weit gefasste Gutachterklausel für den Fall, dass kein behördliches Tätigkeits­verbot ausgesprochen wurde (s. Bsp. HIV-Infektion im Video).

Infektionsschutzklausel

Für Mediziner unverzichtbar

Die Infektions­schutz­klausel ist für Ärz­tinnen und Ärz­te be­sonders wichtig. Annette Neumann, Leistungs­bearbeitung Dt. Ärzte­ver­sicherung, schildert einen Fall aus der Praxis.

       

Für Niedergelassene kommt es auf die Umorganisationsklausel an

Für selbstständige Ärztinnen und Ärzte kommt es besonders auf die sogenannte Umorganisationsklausel im Versicherungsvertrag an. Hier ist geregelt, ob und inwieweit der Versicherer prüfen darf, wie die Praxis aufgrund der Berufsunfähigkeit umorganisiert werden kann und in welchem Rahmen der oder die Berufsunfähige hier tätig ist. Idealerweise verzichten Versicherer auf diese Prüfung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – zum Beispiel, dass die tägliche Arbeitszeit hauptsächlich aus kaufmännischen und organisatorischen Tätigkeiten besteht oder die Praxis weniger als fünf Angestellte hat. Bei Ärzten ist es noch besser, wenn zu diesen Angestellten nur angestellte Ärzte zählen und nicht alle Angestellten (z. B. medizinisches Fachpersonal). Beispiel: Ein niedergelassener Arzt hat zwei angestellte Ärzte und drei medizinische Fachangestellte. Bei der marktüblichen Regelung würde hier eine Umorganisationsprüfung erfolgen, da der Arzt in Summe fünf Angestellte hat. Werden hingegen nur die Ärzte gezählt (hier zwei), dann wird auf eine Umorganisationsprüfung verzichtet.

Wie hoch muss die Berufsunfähigkeitsrente sein?

Wie viel Geld brauche ich, um meine monatlichen Ausgaben decken und meinen Lebensstandard halten zu können? Das ist die Leitfrage, wenn es um die Festlegung des individuell passenden Rentenbetrags geht. Je nach persönlicher Lebenssituation sind ganz unterschiedliche Höhen sinnvoll. So braucht ein alleinstehender Student im Regelfall einen geringeren Betrag als eine Oberärztin mit Familie. Als Faustregel empfehlen Experten, 60 Prozent des aktuellen Bruttoeinkommens abzusichern.

Die BU-Rente sollte mit dem Gehalt von Ärzten mitwachsen

 
 
Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente sollte zum Lebensstandard des Versicherten passen. Daher ist es wichtig, dass sie mit dem Gehalt von Ärzten mitwächst.

Eine Dynamik sichert die BU-Rente gegen Wertverlust

Wird eine heute vereinbarte Rentensumme auch in zwanzig Jahren noch reichen, um den Lebensstandard zu sichern? Angesichts von steigenden Einkommen und damit einhergehenden höheren Lebenshaltungskosten ist das unwahrscheinlich. Deshalb ist es sinnvoll, eine sogenannte Dynamik in den Vertrag einzuschließen. Das heißt: durch eine dynamische Anpassung des Monatsbeitrags wird die Rentenhöhe während der Vertragslaufzeit automatisch immer wieder angepasst, und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung. Wenn der Versicherte im Laufe der Zeit einmal keine Erhöhung wünscht, kann er einer Dynamik widersprechen. Dies sollte der Versicherte aber nur in Ausnahmefällen tun. Denn nur die regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass die BU-Rente auch in Zukunft ausreicht. Würde die Dynamik unbegrenzt oft ausgesetzt werden, könnte es sein, dass die versicherte Rente auf Dauer zu niedrig ist.

Nachversicherungsgarantien schützen vor Einkommenslücken

Ganz wichtig: Die Rentenhöhe sollte sich im laufenden Vertrag anpassen lassen, wenn sich die Lebensumstände ändern. Damit das geht, müssen im Vertrag sogenannte Nachversicherungsgarantien eingeschlossen sein. Sie geben Versicherten die Möglichkeit, den Rentenbetrag zu erhöhen – idealerweise ohne erneute medizinische Gesundheitsprüfung.

Berufsunfähigkeitsversicherung sollte zu den Lebensumständen passen

Nachversichern sollte man zum Beispiel, wenn das Gehalt steigt, man eine Familie oder eine Praxis gründet oder eine Immobilie erwirbt. Sonst kann im Fall einer Berufsunfähigkeit eine Einkommenslücke entstehen, die schnell existenzbedrohlich werden kann.

Was kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärztinnen und Ärzte?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, denn die Höhe der Prämie hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Das sind zum einen persönliche Eigenschaften der zu versichernden Person, zum Beispiel ihr Alter und ihr Gesundheitszustand. Zum anderen beeinflusst die konkrete Ausgestaltung des Vertrags die Kosten, wie z.B. die gewählte Rentenhöhe oder die Versicherungsdauer.

Persönliche Eigenschaften beeinflussen die Beitragshöhe

Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung steht eine Gesundheits- und Risikoprüfung. Damit will der Versicherer herausfinden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass jemand tatsächlich berufsunfähig wird. Geprüft werden z.B. der Gesundheitszustand, das berufliche Risiko oder Gefahren, die von risikoreichen Sportarten ausgehen. Wer ein größeres Risiko hat, zahlt ggf. eine höhere Prämie oder bekommt einen Leistungsausschluss.

Gesundheitszustand

Je schlechter der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Berufsunfähigkeit eintritt. Das kann zu einer höheren Prämie oder zu Ausschlüssen von Vorerkrankungen führen. Manche Vorerkrankungen können sogar dazu führen, dass man nicht versichert wird.

Alter

Das Alter ist ein entscheidender Faktor für die Prämienhöhe. Grundsätzlich gilt: Je früher man eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, desto günstiger ist sie. Sogar wenn zwei Personen bei Vertragsabschluss den gleichen Gesundheitszustand haben, zahlt die jüngere Person weniger als die ältere. Es lohnt sich also, möglichst jung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Für Studierende gibt es besonders günstige Tarife. Und sogar Schülerinnen und Schüler können schon gegen Berufsunfähigkeit abgesichert werden.

Gefahren im Beruf und in der Freizeit

Geprüft wird vor Vertragsabschluss auch, ob die zu versichernde Person im Berufsalltag oder in der Freizeit besonderen Gefahren ausgesetzt ist. So zahlt eine 34-jährige Chirurgin im Regelfall mehr als der gleichaltrige Allgemeinmediziner. Geht er in seiner Freizeit aber einem gefährlichen Hobby nach, zum Beispiel Apnoe-Tauchen oder Fallschirmspringen, kann seine Prämie höher sein als die der Kollegin.

Leistungen und Kosten hängen zusammen

Neben den persönlichen Eigenschaften der Versicherten spielen die vereinbarten Leistungen eine entscheidende Rolle für die Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die wichtigsten Kostenfaktoren sind Rentenhöhe, Versicherungsumfang, Versicherungs- und Leistungsdauer sowie verschiedene Tarifoptionen.

Rentenhöhe

Wie hoch die Rente ist, die der Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit zahlt, hat den größten Einfluss auf den Versicherungsbeitrag. Wer zum Beispiel eine monatliche Rente von 2.000 Euro vereinbart hat, zahlt eine geringere Prämie als jemand mit einer Absicherung von 4.000 Euro. Aus diesem Grund entscheiden sich manche Versicherte für einen eher niedrigen Rentenbetrag. Zumal die Berufsunfähigkeitsversicherung zu den Risikoabsicherungen zählt: Wird man nie berufsunfähig, ist das eingezahlte Geld weg. Diese Strategie ist aber gefährlich. Tritt nämlich doch eine Berufsunfähigkeit ein, reicht die Rente nicht aus, um den Lebensstandard zu sichern. 60 Prozent des Bruttogehalts sind also ratsam.

Versicherungs- und Leistungsdauer

Bis zu welchem Alter ist man gegen Berufsunfähigkeit versichert? Und wie lange muss der Versicherer die vereinbarte Rente zahlen, wenn man tatsächlich berufsunfähig wird? Darüber geben die Versicherungsdauer und die Leistungsdauer Aufschluss, die im Vertrag festgelegt sind. Je kürzer die vereinbarten Zeiträume jeweils sind, desto niedriger ist die Prämie. Aber Vorsicht: Wer hier spart und Zeiträume vereinbart, die nicht bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersrente reichen, riskiert im Ernstfall finanzielle Schwierigkeiten. Hat man beispielsweise eine Versicherungsdauer bis zum 62. Lebensjahr gewählt und wird mit 63 berufsunfähig, erhält man keine Leistungen mehr. Idealerweise sollten Versicherungs- und Leistungsdauer gleich lang sein – und auf jeden Fall bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter von derzeit 67 Jahren reichen.

  • Wichtig: Das gesetzliche Renteneintrittsalter kann sich ändern! Deshalb sollte es im besten Fall möglich sein, die Leistungs- und Versicherungsdauer im laufenden Vertrag anzupassen.

Optionale Klauseln

Manche Leistungen können optional in den Vertrag aufgenommen oder im Gegenteil ausgeschlossen werden. Dazu zählt zum Beispiel eine garantierte Dynamik im Leistungsfall für die versicherte Rente oder aber die Altersvorsorge. Das wirkt sich selbstverständlich auch auf die Beitragshöhe aus. Welche Leistungen wirklich benötigt werden, sollte man im Einzelfall genau überlegen und sich entsprechend beraten lassen.

Unterschiede zwischen Berufsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Gegen die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit können sich Versicherte durch eine selbstständige Berufs­unfähig­keits­versicherung (SBU oder auch SBV) oder durch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) absichern. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird zusammen mit einer sogenannten Hauptversicherung – zum Beispiel mit einer Risikolebensversicherung oder einer Rentenversicherung – abgeschlossen. Im Falle einer Berufsunfähigkeit zahlt die Versicherung dann nicht nur die vereinbarte BU-Rente, sondern trägt parallel die Beiträge für die Risiko- beziehungsweise Altersvorsorge für den versicherten Kunden weiter.

Mit einer Kombilösung aus BU und privater Rentenversicherung kann für den Fall einer Berufsunfähigkeit der weitere Aufbau der Altersvorsorge abgesichert werden

 
 
Die private Rentenversicherung stellt durch den Aufbau einer Altersvorsorge sicher, dass der berufsunfähige Versicherte im Alter eine private Alters-Rente beziehen kann.

Berufsunfähigkeitsversicherung und Altersvorsorge koppeln: Ist das sinnvoll?

Mit dem Eintritt einer dauerhaften Berufsunfähigkeit und dem damit verbundenen Wegfall des Arbeitseinkommens, unter Umständen bis zum Rentenalter 67, fehlt dem Versicherten die Grundlage, eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen. Denn durch die Abgabe der Approbation werden in der Regel keine Beiträge mehr an das Versorgungswerk entrichtet, wodurch die Rentenanwartschaft stagniert. Vor allem, wenn der BU-Fall in jungen Jahren eintritt, also nur eine geringe Anwartschaft erzielt wurde, sind die Auswirkungen für den Versicherten eklatant. Eine zusätzliche private Altersvorsorge ist daher unbedingt ratsam, sagt zum Beispiel der Marburger Bund: „Die veränderte demografische Entwicklung der kommenden Jahrzehnte erfordert eine zusätzliche private Vorsorge – ergänzend zur Grundsicherung durch das ärztliche Versorgungswerk und unabhängig von dessen im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung erheblich besseren Leistungen.“ Aber muss die private Altersvorsorge mit der BU kombiniert werden?

Kombination der privaten Altersvorsorge und einer Berufs­unfähig­keits­versicherung

Hierzu gibt es unterschiedliche Ansichten und die Frage kann in einem Ratgeber pauschal nicht beantwortet werden. Entscheidend ist die persönliche Situation des Versicherten; auch steuerliche Überlegungen können eine Rolle spielen. So wird Durchschnittsverdienern und vor allem weniger solventen Versicherten in prekären Beschäftigungsverhältnissen meist dazu geraten, eine selbstständige BU abzuschließen, da sie von den Monatsbeiträgen einer kombinierten Lösung finanziell überfordert sein könnten.

Versicherte mit stabilen und überdurchschnittlichen Einkommen entscheiden sich überwiegend für eine Kombilösung aus Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung, allen voran die akademischen Heilberufe. Die nachstehende Tabelle belegt, dass Versicherungsgesellschaften mit einem signifikant hohen Anteil akademischer Kunden wie die Alte Leipziger oder die Deutsche Ärzteversicherung im Vergleich zu anderen Gesellschaften besonders viele Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit Ihren Kunden abgeschlossen haben.

Einschlussquote Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)

 
 
Versicherungsunternehmen
Quote
Deutsche Ärzteversicherung
85,90 %
Alte Leipziger
73,78 %
Nürnberger
50,75 %
AXA
49,18 %
Volkswohl Bund
34,19%
Allianz
30,30 %
Gothaer
27,05 %
R+V
24,21 %

 Quelle: Morgen & Morgen, BU-Kompetenz-Rating Juni 2023
 

Einschnitte, wie zum Beispiel eine Scheidung, können auch Ärztinnen und Ärzte finanziell treffen. Daher sollten Versicherte, die sich für eine Kombilösung interessieren, bei der Auswahl des passenden Tarifs darauf achten, dass der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt bzw. pausiert werden kann. Dabei ist es allerdings wichtig, dass der BU-Vertrag nach der Pause ohne erneute Gesundheitsprüfung fortgeführt werden kann.

Leistungsfallquote: Indikator für Qualität

Die Leistungsfallquote gibt Aufschluss darüber, wie viele Leistungsanträge eine Versicherung in beantragter Höhe bewilligt. Hier gilt: Je höher die Quote, desto besser für die Versicherten. 

Die Leistungsquote bei verschiedenen Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaften

Die Grafik zeigt an, wie häufig von Kunden gestellte Anträge auf Berufsunfähigkeit von den jeweiligen Gesellschaften anerkannt werden.

 
Quelle: Morgen & Morgen GmbH, Stand 01.06.2023

Stornoquote gibt Aufschluss über die Kundenzufriedenheit

Wie viele Kunden eines Versicherers ihre Lebensversicherung vorzeitig stornieren, gibt einen Hinweis auf die Zufriedenheit mit dem jeweiligen Produkt, aber auch mit anderen Qualitätsmerkmalen wie Service und Solidität des Anbieters. Eine niedrige Stornoquote spricht zudem dafür, dass Kunden mit gutem Urteilsvermögen eine bewusste Entscheidung treffen, nicht selten auf der Grundlage einer fundierten Beratung.

Die Stornoquote bei verschiedenen Versicherungsanbietern

Eine geringe Stornoquote deutet auf eine hohe Zufriedenheit der Versicherten hin.

 
 
Ausgewählter Anbieter
Stornoquote gesamt 2021*
Deutsche Ärzteversicherung
2,10 %
Allianz
2,50 %
HDI
2,60 %
R+V
2,90 %
Gothaer
3,00 %
AXA
3,10 %
Debeka
3,20 %
Volkswohl Bund
3,30 %
Alte Leipziger
3,40 %
Baloise (ehem. Basler)
3,50 %
Generali
3,90 %
Durchschnitt Branche
3,10 %

 
 
* Sonstiger vorzeitiger Abgang zuzüglich Rückkäufe und Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen in Prozent der mittleren Bestandssumme des Geschäftsjahres.

Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds.
 
 

Ihr Kontakt zu uns

Beratung in Ihrer Nähe

Rufen Sie an

Wir sind persönlich für Sie da und kümmern uns um Ihr Anliegen.

0221 / 148-32 323

Beratung in Ihrer Nähe

Rufen Sie an

Wir sind persönlich für Sie da und kümmern uns um Ihr Anliegen.

0221 / 148-32 323