Mit diesem Angebot möchte die Bundesregierung Familien und Alleinerziehenden mit Kindern den Weg in die eigenen vier Wände erleichtern. Dabei ist es unerheblich, ob sie neu bauen oder in eine bereits bestehende Immobilie investieren, ob eine Wohnung oder ob ein Haus angeschafft werden soll. Beim Baukindergeld handelt es sich um einen Zuschuss. Er wird zehn Jahre lang ausgezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden.
Jeder, der berechtigt ist, Kindergeld zu beziehen. Also Familien, Ehe- oder Lebenspartner, Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften und Alleinerziehende – die Hauptsache ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das eine Kindergeldberechtigung vorliegt.
Antragsberechtigte müssen drei Bedingungen erfüllen. Erstens: Das jährliche zu versteuernde Einkommen bei einem Kind darf nicht mehr als 90.000 Euro betragen, zuzüglich 15.000 Euro bei jedem weiteren Kind. Zweitens: Der Antragsteller muss mit seinem Nachwuchs in der geförderten Immobilie wohnen und darf keine weitere Wohnimmobilie besitzen beziehungsweise in der Vergangenheit besessen haben. Das gilt auch für den Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder. Und drittens: Für Neubauten muss die Baugenehmigung und für gekaufte Immobilien der Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 datiert sein. Ob künftige Eigenheimbesitzer die Voraussetzungen erfüllen, können sie online mit einem Vorab-Check prüfen. Die Adresse: www.kfw.de/baukindergeld
Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Einzug in die eigenen vier Wände gestellt werden. Ausschlaggebend ist dabei das bei der Meldebehörde angegebene Einzugsdatum. Sämtliche Anträge werden von der KfW, dem staatlichen Förderinstitut, entgegengenommen. Und zwar ausschließlich online unter kfw.de/zuschussportal. Der letztmögliche Termin für Anträge ist übrigens der 31.12.2023.
Zum einen eine Meldebestätigung für alle Familienmitglieder, die in das neue Heim gezogen sind, und ein Grundbuchauszug. Um das zu versteuernde Haushaltseinkommen zu überprüfen, schaut sich die KfW außerdem das durchschnittliche Einkommen anhand der Einkommensteuerbescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres an. Wer also in 2020 Baukindergeld beantragt, muss die Steuerbescheide von 2018 und 2017 vorlegen.
Dies hängt von der Zahl der Kinder ab, die im Haushalt gemeldet sind und für die der Antragsteller Kindergeld bezieht. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick und nennt zudem die maximalen Einkommensgrenzen, die zu beachten sind:
Nein, entscheidend für den Anspruch auf Baukindergeld ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (durchschnittliches zu versteuerndes Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres). Spätere Einkommenssteigerungen wirken sich nicht auf den Bezug aus.
Das hängt natürlich von der finanziellen Situation des Antragstellers ab. In der Regel ist dieser Zuschuss nur ein Baustein von vielen in einem optimalen Finanzierungsmix. Grundsätzlich kann das Baukindergeld mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Am besten, Bauherren tauschen sich zu diesem Thema frühzeitig mit ihrem Berater von der Deutschen Ärzte Finanz aus.
Das ist richtig. Der Freistaat Bayern zahlt allen, die Baukindergeld erhalten, zusätzlich 300 Euro pro Kind und Jahr aus, das sogenannte Baukindergeld Plus. Darüber hinaus erhalten alle Bauherren – auch kinderlose – die Bayerische Eigenheimzulage: einmalig 10.000 Euro.
Mehr Informationen finden Interessierte im Internet unter: www.stmb.bayern.de
Unsere Repräsentanten beraten Sie gern persönlich zur optimalen Nutzung des Baukindergeldes. Sprechen Sie jetzt mit uns über die staatliche Förderung!