Haftungsfragen für Durchgangsärzte: Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung

Durchgangsärzte sind vor der persönlichen Haftung für Behandlungsfehler nicht automatisch geschützt, das zeigt die Rechtsprechung. Worauf Sie achten müssen und wie Sie sich vor finanziellen Risiken schützen.
Wann Durchgangsärzte haften. Und wann nicht.
Als Durchgangsarzt spielt man eine entscheidende Rolle in der medizinischen Versorgung von Patienten, insbesondere in Notfallsituationen. Ein häufiges Missverständnis besteht in der Annahme, dass Durchgangsärzte für Behandlungsfehler grundsätzlich nicht persönlich haften. So allgemein ist diese Annahme nicht korrekt. Der Durchgangsarzt übt nämlich nur dann ein öffentliches Amt aus, wenn er über die berufsgenossenschaftliche oder kassenärztliche Heilbehandlung entscheidet, im Übrigen haftet er nach allgemeinen privatrechtlichen Grundlagen.
Passiert dem Durchgangsarzt ein Behandlungsfehler, ist regelmäßig zu prüfen, ob die Berufsgenossenschaft haftet oder der Behandelnde persönlich.
- Die Erstversorgung durch den Durchgangsarzt ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, so dass nach Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes die Berufsgenossenschaft haftet.
- Die spätere ärztliche Heilbehandlung dagegen ist keine Aufgabe der Berufsgenossenschaft.
Der Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 115/22, Urteil vom 30.07.2024, MDR 2024, 1382) hat dies nun noch einmal bestätigt:
Die Erstversorgung samt sofort notwendiger Maßnahmen ist der öffentlich-rechtlichen Amtsausübung des Durchgangsarztes zuzuordnen, anschließende Maßnahmen in Vollzug der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung sind dagegen privatrechtlicher Natur. In diesem Urteil, das eine operative Frakturversorgung betraf, wurden sowohl das Aufklärungsgespräch als auch die Operation nicht mehr als Teil der Erstversorgung betrachtet, so dass der Durchgangsarzt persönlich haftete.
Tipps
Praktische Implikationen für Durchgangsärzte
- Bewusstsein für Haftungsrisiken: Durchgangsärzte sollten sich der persönlichen Haftung für Fehler während der Heilbehandlung bewusst sein.
- Die Einhaltung des Facharztstandards, die rechtssichere Patientenaufklärung sowie eine sorgfältige Dokumentation schützen vor einer persönlichen Inanspruchnahme.
- Im Schadenfall richtig versichert sein: Es ist ratsam, sich über Haftpflichtversicherungen zu informieren, die auf die Bedürfnisse von Durchgangsärzten zugeschnitten sind.
Fazit
Ein proaktiver Umgang mit Haftungsrisiken ist essenziell. Die Rechtsprechung zeigt, dass auch Durchgangsärzte nicht vor der persönlichen Haftung für Behandlungsfehler geschützt sind, wenn es um die Durchführung von Heilbehandlungen geht. Für weitere Informationen zu Haftungsfragen und weiteren rechtlichen Aspekten stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Deutschen Ärzte Finanz gerne zur Verfügung. Bleiben Sie informiert und schützen Sie sich und Ihre Praxis!

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