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Berufshaftpflicht & Recht​

Arzthaftung in Zeiten von Robotik und KI

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Patrick Weidinger
von Patrick Weidinger
Rechtsanwalt, Spezialist Arzthaftpflicht
Illustration eines OP-Roboters. Eine Person liegt auf OP-Tisch, eine weitere Person steuert die OP-Roboter.
Längst sind robotergestützte Systeme wie Da Vinci keine Nischentechnologie mehr, sondern etablierter Standard in vielen Operationssälen.

Mit den zurzeit exponentiell wachs­enden technischen Möglich­keiten der Medizin steigen nicht nur die Chancen guter Patienten­ver­sorgung, sondern auch die Haftung­srisiken. Denn die Ver­antwortung für eine fehlerfreie Therapie bleibt nach wie vor bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten.

1. Haftung aus Behandlungsvertrag

Mit dem Behandlungsvertrag verpflichten sich der Arzt bzw. die Ärztin zu einer ver­gütungs­pflichtigen Patientenbehandlung nach anerkannten fachlichen Standards (§ 630a BGB). Patientenschäden infolge einer Standard­unter­schrei­tung lösen in der Regel Schaden­ersatz­ansprüche aus. Dies betrifft auch den Fall, dass sich der Behandelnde zur Vertragserfüllung Dritter wie zum Beispiel einer Arzthelferin oder angestellter Ärzte bedient. Denn deren Fehler werden dem Haupt­verant­wortlichen nach § 278 BGB zugerechnet.
Dass die Handelnden nach § 823 BGB zusätzlich haften, ändert nichts an dieser vertraglichen Haftungssituation. Insoweit spielt es auch keine Rolle, wenn zur Vertragserfüllung Ärzte aus dem Ausland eingebunden werden, etwa als intraoperativer Ratgeber oder als Operateur via Fernbedienung. Der Partner des Behand­lungs­vertrages (Arzt bzw. Kranken­haus­träger) haftet vertraglich für seine Erfüllungsgehilfen. Deren zusätzliche Inanspruchnahme kann bei länder­über­greifender Behandlung schon hinsichtlich der Wahl des Gerichts­standes komplex sein, führt aber nicht not­wendiger­weise zu einem Klage­verfahren im Ausland. Beispiel: Verschreibt ein Arzt in der Schweiz einem in Deutschland wohnhaften Patienten Medikamente, die am Wohnort des Patienten zu schweren Neben­wirkungen führen, so ergibt sich die Zuständig­keit deutscher Gerichte aus dem „Erfolgsort“ Deutschland¹.

Merke: Mediziner und Krankenhäuser haften aus Behand­lungs­vertrag nicht nur für eigene Fehler, sondern auch für solche von Erfüllungsgehilfen, wenn diese zur Vertragsleistung hinzugezogen werden. Eine persönliche Haftung jedes Handelnden kann nach den §§ 823, 831 BGB („unerlaubte Handlung“) zusätzlich in Betracht kommen.

2. Computergestützte Eingriffe

Eine Person steht an einem OP-Tisch und richtet den Blick auf einen OP-Roboter
Behandelnde sind für den einsatzfähigen Zustand der Technik verantwortlich.

Behandelnde sind auch für ihr technisches Equipment verantwortlich. Hierzu gehören Auswahl, Wartung, Kontrolle der Funk­tions­fähigkeit, Sterilität und die fach­gerechte Anwendung. Zudem ist besonderes Augenmerk auf die Patienten­aufklärung zu richten, insbesondere wenn es sich um eine neue Methode handelt. In der „Robodoc“-Ent­scheidung hat der Bundes­gerichts­hof (Az. VI ZR 323/04) die rechtlichen Rahmen­beding­ungen zusammen­gefasst:

  • 1. Die Anwendung, -hier des computer­unterstützten Fräsverfahrens-, darf nur erfolgen, wenn die neue Methode im Vergleich mit der standardgemäßen Be­handlung vertretbar ist.
  • 2. Die Wahrung des Selbst­bestim­mungs­rechts des Patienten erfordert eine Unter­richtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn gleichwertige Be­hand­lungs­möglich­keiten zu unter­schied­lichen Belastungen des Patienten und Risiken führen. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode anwenden, hat er darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind.
  • 3. Bei der Operationsdurchführung darf es nicht zu einem Behandlungsfehler kommen. Rechtlich sind hinsichtlich einer technischen Unterstützung Behandlungsfehler exponiert, durch welche sich ein beherrschbares, das heißt vermeidbares Risiko verwirklicht hat. Die Risikosphäre liegt hier auf Seiten der Behandelnden, weshalb sowohl der Gesetz­geber als auch die Gerichte patienten­günstige Beweis­regeln eingeführt haben. Verwirklicht sich ein solches beherrschbares Risiko, so muss der Behandelnde entsprechend § 630h Abs. 1 BGB darlegen und beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt aufgewendet und damit nicht schuldhaft gehandelt hat. Zudem wird die Kausalität zwischen Fehler und Gesund­heits­schaden vermutet, wenn eine grobe Verletzung von Organisations- oder Kontrollpflichten vorliegt. Und schließlich greift eine sogenannte „sekundäre Beweislast“, welche die Behandlungsseite verpflichtet, den Sachverhalt schon bei vermutetem Fehlverhalten aufzuklären. Unter diesen Voraussetzungen haben Gerichte eine Arzthaftung bejaht bei­spiels­weise im Falle funktions­unfähiger Narkose­geräte, Elektrokauter und Infusions­systemen.

Merke: Die ärztliche Verantwortung bezieht sich auch auf das technische, unter Umständen computergestützte Equipment. Wartung, indizierte Anwendung, Patientenaufklärung insbesondere über Neulandmethoden und Überprüfung der technischen Sicherheit gehören zum Mindeststandard. Risiken für den Patienten, die man ausschließen kann, muss man auch tatsächlich eliminieren. Ansonsten droht eine Haftung sowohl aus dem Be­hand­lungsvertrag als auch nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB).

Ärzte im OP. Ein Arzt blickt auf einen Monitor.
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3. Künstliche Intelligenz (KI)

Die rechtlichen Grundsätze der „beherrschbaren Risiken“ gelten für die KI² zumindest analog. Sicher und fehlerfrei soll sie arbeiten, aber wie können Arzt und Ärztin dies garantieren? Sollen sie für ein selbstlernendes System haften, das -wie schon geschehen- winzige Fehler potenziert oder Artefakte gestaltet, weil der tatsächliche Zustand nicht logisch erscheint? Für die Haftung von Rechtsanwälten ist die Entscheidung schon gefallen: Sie haben KI-generierte Ent­schei­dungs­hilfen zu überprüfen und zu verifizieren (LG Frankfurt a. M., NJW 2025, 3174). Letztlich wird man diesen Sorgfaltsmaßstab auch in der Medizin verlangen müssen, denn die Verantwortung für Diagnose und Therapie liegt nach wie vor bei den Behandelnden. Deshalb sollten die unter Ziffer 2 genannten Anfor­derungen -auch hinsichtlich der Patienten­aufklärung- beachtet werden. Insbesondere muss man die Arbeitsweise der KI so genau wie möglich kennen und die Ergebnisse sowohl abstrakt als auch konkret plausibilisieren. Zudem ist die ordnungsgemäße Funktion jederzeit sicherzustellen (Bedien­ungs­anleitung, Herstellerhinweise, Wartung, Laden von Updates, Beachtung von Fehler- oder Warnhinweisen).

Merke: Der Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Patientenbehandlung erfordert eine permanente Überwachung der Technik und eine Validierung bzw. Plausibilisierung der Ergebnisse. Die KI entbindet Mediziner und Medizinerinnen nicht von ihrer Verantwortung. Eine ärztliche Haftung für KI-Fehler wird man nur dann ausschließen können, wenn alle Sorgfaltspflichten eingehalten wurden und der Fehler ohne jegliches ärztliche Verschulden in die Behandlung eingeflossen ist. Eine mögliche Herstellerhaftung (Produkthaftungsgesetz; § 823 BGB) ändert an dieser Rechtslage nichts.

Zurzeit gibt es zahlreiche rechtliche Über­legungen, wie man die Haftung der Vertreiber und der Anwender in Zukunft ausgestalten soll. Diskutiert werden unter anderem eine Gefährdungshaftung analog der Betriebsgefahr beim Kfz sowie eine neue Patienten­ver­siche­rung. Eine rechtliche Neuerung gibt es schon, nämlich die am 02.08.2024 in Kraft getretene KI-Verordnung der EU, welche ab August 2026 und ab August 2027 Anfor­derungs­kataloge für KI-Systeme in der medizinischen Versorgung aufstellt³.

Fazit:

Die rasante Entwicklung in der Medizintechnik, insbesondere durch den Einsatz von Robotik und KI, erhöht nicht nur die Chancen für eine präzise Patientenversorgung, sondern auch die Haftungsrisiken für Ärztinnen und Ärzte. Um im Falle von Behandlungsfehlern ausreichend geschützt zu sein, ist es unerlässlich, den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wenn Sie Fragen zur Optimierung Ihrer Absicherung haben, empfehlen wir, sich rechtzeitig von den Beratenden der Deutschen Ärzte Finanz informieren zu lassen.

¹ BGH Az. VI ZR 69/07 mit Hinweis auf Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1994 II 2658 ff
² Zu den unterschiedlichen Definitionen siehe die Stellungnahme „Künstliche Intelligenz in der Medizin“ der Bundesärztekammer vom 14.01.2025
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/wissenschaftlicher-beirat/Veroeffentlichungen/KI_in_der_Medizin_SN_neu.pdf
³ https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj?locale=de

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