Die Anrechnung von Weiterbildungszeiten im Ausland

Wenn Sie vorhaben, einen Teil Ihrer Weiterbildungstätigkeit im Ausland zu absolvieren, sollten Sie bereits im Vorfeld mit Ihrer Zahnärztekammer klären, ob und unter welchen Voraussetzungen diese auf Ihre deutsche Fachzahnarzt-Weiterbildung anerkannt werden kann. Denn dieses ist nur möglich, wenn die zuständige Zahnärztekammer im Benehmen mit der Bundeszahnärztekammer eine Gleichwertigkeit bzw. Anrechnungsfähigkeit feststellt.

Für den Nachweis müssen Sie, je nachdem, ob Sie Ihr allgemein-zahnärztliches Jahr innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union (EU) absolviert haben, folgende Unterlagen einreichen:

Allgemein-zahnärztliches Jahr in einem Land der Europäischen Union (EU)

Haben Sie Ihr allgemein-zahnärztliche Jahr in einem Land der Europäischen Union (EU) absolviert, weisen Sie dieses nach mit einem formlosen Arbeitgeberzeugnis, das über Zeitdauer, zeitlichen Modus (ganz-/halbtägig, kontinuierlich/nicht kontinuierlich) und Inhalt Aufschluss gibt. Nicht in deutscher Sprache verfasste Zeugnisse/Nachweise müssen Sie mit beglaubigter Übersetzung eines vereidigten Übersetzers einreichen.

Allgemein-zahnärztliches Jahr in einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU)

Sollten Sie Ihr allgemein zahnärztliches Jahr in einem Nicht-EU-Land abgeleistet haben, so erfolgt Ihr Nachweis mit einem gesonderten Formblatt der jeweils zuständigen Zahnärztekammer. Lassen Sie die Kammer vor Beginn der Weiterbildung prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

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