Der rechtliche Rahmen für die Werbung von Zahnärzten hat sich in den vergangenen Jahren umfassend gewandelt. Während dem Zahnarzt – insbesondere dem niedergelassenen Vertragszahnarzt – bis auf wenige Ausnahmen jede Art von Werbung untersagt war, ist der rechtliche Rahmen heute sehr viel weiter gesteckt.
Hintergrund dieser Veränderung ist die Rechtsprechung, die sich auch in den Bestimmungen der zahnärztlichen Muster-Berufsordnung niederschlägt.*