Die Bedeutung des Internets für das Praxismarketing

Das Internet hat mittlerweile eine erhebliche Bedeutung für das Marketing von niedergelassenen Zahnärzten gewonnen, die auch dort sachlich werben dürfen.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Nutzung des Internets durch Zahnärzte befasst und kommt zu folgendem Urteil (26.08.03, Az. 1 BvR 1003/02):*

"Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es nicht, die Grenzen für die unerlaubte Außendarstellung von Ärzten enger zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung begründen kann (vgl. BVerfGE 94, 372 <392 f.>).
Dies gilt für die Werbung im Internet umso mehr, als eine Homepage eine passive Darstellungsplattform ist, die sich nicht unaufgefordert potentiellen Patienten aufdrängt, sondern im Gegenteil von diesen erst aktiv aufgerufen werden muss."

Vorschriften des Teledienstgesetzes

Zusätzlich zum zahnärztlichen Berufsrecht sind auch die Vorschriften des Teledienstgesetzes zu beachten. Dienstleister, die im Internet ihre Dienste anbieten, müssen nach den Vorschriften des § 5 Telemediengesetz (TMG) bestimmte Angaben machen. Das sind vor allem:

  • Praxisanschrift mit Telefonnummer (Postfachangabe genügt nicht)

  • E-Mail- und Internet-Adresse

  • zuständige Zahnärztekammer

  • Berufsbezeichnung

  • berufsrechtliche Regelungen, auf im Zweifelsfall verlinkt werden (Zahnheilkundegesetz, Heilberufe-Kammergesetz, Gebührenordnung für Zahnärzte, Berufsordnung für Zahnärzte);

  • zuständige Aufsichtsbehörde (bei Vertragszahnärzten: die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung)

  • Umsatzsteueridentifikationsnummer

  • Partnerschaftsregister/Registriernummer (für Zahnärzte, die in Form einer Partnerschaftsgesellschaft niedergelassen sind)


Die Informationen müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" vorgehalten werden. Dafür ist ausreichend, dass sie von einer über die Homepage-Startseite erreichbaren Unterseite abgerufen werden können. Die Nichteinhaltung dieser Informationspflichten ist mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000 belegt.


* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.

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