Zusätzlich zum zahnärztlichen Berufsrecht sind auch die Vorschriften des Teledienstgesetzes zu beachten. Dienstleister, die im Internet ihre Dienste anbieten, müssen nach den Vorschriften des § 5 Telemediengesetz (TMG) bestimmte Angaben machen. Das sind vor allem:
Die Informationen müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" vorgehalten werden. Dafür ist ausreichend, dass sie von einer über die Homepage-Startseite erreichbaren Unterseite abgerufen werden können. Die Nichteinhaltung dieser Informationspflichten ist mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000 belegt.
* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.