Die zahnärztliche Schweigepflicht

Die Wahrung der zahnärztlichen Schweigepflicht wird über den Straftatbestand des § 203 StGB hinaus unter den Schutz der zahnärztlichen Berufsordnungen der Zahnärztekammern in den Bundesländern gestellt.*

Demnach sind Zahnärzte verpflichtet, über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen. Dem Zahnarzt stehen seine berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihm zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind (§ 203 Abs. 3 StGB).

Darüber muss der Zahnarzt die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten, da es sich bei den Patientendaten um schützenswerte Daten handelt. Dies betrifft insbesondere deren Erhebung und Übermittlung.

Jeder Zahnarzt, der gegen die Schweigepflicht verstößt, kann vom Berufsgericht zu einer Warnung, einem Verweis, einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro sowie der Aberkennung der Mitgliedschaft und des aktiven und passiven Wahlrechts in die Organe der Zahnärztekammer verurteilt werden.

§ 7 „Verschwiegenheit" der Muster-Berufsordnung der Bundesärtztekammer

  • (1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

  • (2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.

  • (3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren.



* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.

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