Darüber hinaus gibt es im Sozialgesetzbuch (SGB) V Vorschriften für die verpflichtende Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese betreffen sowohl die ambulante als auch die stationäre Versorgung.
Daraus abgeleitet ergibt sich sowohl für niedergelassene Vertragszahnärzte als auch für im Krankenhaus tätige Zahnärzte eine Verpflichtung zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen.Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert die allgemein gehaltenen Qualitätssicherungsmaßnahmen des SGB V und hält diese in entsprechenden Richtlinien fest.
Diese werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und haben rechtlich bindenden Charakter für alle in der GKV Tätigen.
Viele Landeszahnärztekammern stellen ihren Mitgliedern Handbücher oder konkrete Hinweise und Beratungsangebot zur Einrichtung eines Qualitätsmanagements zur Verfügung.
So hat der Vorstand der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg eine Empfehlung zum Qualitätsmanagement beschlossen. Darin heißt es unter anderem: „Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in Zahnarztpraxen soll dazu führen, die Versorgungsqualität zu sichern, die Gesundheit des Patienten und seine Zufriedenheit in den Mittelpunkt des Handelns zu stellen und damit den Praxiserfolg zu steigern. Qualitätsmanagement beinhaltet die Entwicklung eines praxisindividuellen Leitbildes, individueller Ziele sowie Planung, Durchführung, Überprüfung und darauf basierender Modifikation von Prozessen, Organisationsabläufen und Ergebnissen.“
Zusätzlich wird auf dem Markt eine Vielzahl von Qualitätsmanagementsystemen angeboten. Durch die GBA-Richtlinie wird keines dieser Systeme präferiert, vielmehr können ebenso gut eigene, individuell zugeschnittene Systeme in der Praxis zur Anwendung kommen.
Kriterien der LZK Baden-Württemberg für die Prüfung von Qualitätsmanagement-Systemen:
Einen aktuellen und guten Überblick über insgesamt sieben unterschiedliche, in Deutschland genutzte Qualitätsmanagement-Systeme für Zahnärzte bietet die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.
* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.
Das bis Ende 2011 nur in der Berufsordnung für Zahnärzte verankerte Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt ist mit dem GKV-VStG für den Bereich der Vertragszahnärzte ausdrücklich in das Sozialgesetzbuch V aufgenommen worden. Konkret wird damit Vertragszahnärzten – ebenso wie Vertragsärzten - untersagt, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.