Die Pflicht zur Fortbildung

Alle Zahnärzte unterliegen der Pflicht sich fortzubilden, und zwar nach Maßgabe des Heilberufe-/Kammergesetzes, der Fortbildungsordnung der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammer und des Sozialgesetzbuches V.

Nach den Vorgaben des Gesetzgebers müssen die Fortbildungsinhalte dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein.*

Zahnärztekammer Baden-Württemberg zur Erfüllung der Fortbildungspflicht:

"Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes der KZV BW 125 Punkte für die Erfüllung ihrer Pflichten zur fachlichen Fortbildung nachweisen.
Für die Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen mit Punkten sind die Leitsätze und die Bewertung des Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und der Kassenzahnärtzlichen Bundesvereinigung (KZBV) zugrunde zu legen."

* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.

Ihr Kontakt zu uns

Beratung in Ihrer Nähe

Rufen Sie an

Wir sind persönlich für Sie da und kümmern uns um Ihr Anliegen.

0221 / 148-32 323

Beratung in Ihrer Nähe

Rufen Sie an

Wir sind persönlich für Sie da und kümmern uns um Ihr Anliegen.

0221 / 148-32 323