Die zahnärztliche Aufklärungspflicht

Eine umfassende gesetzliche Regelung der Aufklärungspflicht gab es bis Ende 2012 nicht. Vielmehr fanden sich in einzelnen Gesetzen wie etwa dem Arzneimittelgesetz und dem Transplantationsgesetz spezielle Vorschriften zur Einwilligung und Aufklärung. Dagegen gab es eine ausführliche Rechtsprechung zur Frage der zahnärztlichen bzw. ärztlichen Aufklärungspflicht.*

Rechtsprechung zur ärztlichen Aufklärungspflicht

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf Basis des Selbstbestimmungsrechts des Patienten den Grundsatz entwickelt, dass dieser rechtzeitig wissen muss, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und Risiken und Folgen geschehen soll.


Das bedeutet, dass der Zahnarzt vor einem Eingriff über diejenigen Risiken aufklären muss, die für die Entscheidung des Patienten, sich der zahnärztlichen Behandlung zu unterziehen, ernsthaft ins Gewicht fallen könnten.

Neuregelungen durch das Patientenrechtegesetz

Mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft  getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz) ist ausdrücklich auch die ärztliche bzw. zahnärztliche Aufklärungspflicht geregelt worden: Patienten müssen nach dem mit dem Patientenrechtegesetz neu aufgenommenen § 630c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Wörtlich bestimmt § 630c Abs. 2 Satz 1: „Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“ Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert nach § 630e BGB, dass grundsätzlich alle Patienten umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus.


* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.

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