Patienten können den MVZ-Zahnarzt genauso konsultieren wie den Zahnarzt einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis. Das Behandlungsangebot im Medizinischen Versorgungszentrum ist jedoch größer, da es mindestens zwei Fächer unter einem Dach vereinen muss. Häufig gibt es auch eine enge Zusammenarbeit mit einem benachbarten Krankenhaus. Somit bieten MVZ dem Patienten eine fachübergreifende ambulante Versorgung aus einer Hand.
In einem MVZ müssen (Zahn-)Ärzte aus mindestens zwei oder mehr Fachrichtungen zusammenarbeiten. Dies wird in den Gründungsverträgen festgeschrieben. Mehrere Zahnärzte alleine können also kein MVZ gründen. Ob ein Vertragszahnarzt und ein Kieferorthopäde zulässige Gründer sind, ist rechtlich nach wie vor umstritten. Von den Zulassungsausschüssen einzelner Kassenzahnärztlicher Vereinigungen wird dies anerkannt, von anderen nicht. Ein Medizinisches Versorgungszentrum genehmigt der Zulassungsausschuss.
(Zahn-)Ärzte oder Psychotherapeuten, die im Angestelltenverhältnis arbeiten wollen, müssen ins Arztregister eingetragen sein. Die Anstellung von (Zahn-)Ärzten bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Nach der Reform durch das GKV-VStG muss der ärztliche Leiter eines MVZ zwingend entweder als Vertrags(zahn)arzt oder als angestellter (Zahn-) Arzt im MVZ selbst arbeiten.
Ein medizinisches Versorgungszentrum kann in folgenden Rechtsformen gegründet und betrieben werden:
Mit einem Anteil von rund 60 Prozent überwiegt dabei die GmbH, gefolgt von der GbR mit knapp 28 Prozent (Stand 31.12.2010).
Während die Berufsausübungsgemeinschaft deutlich an Bedeutung gewinnt, wählen Zahnärzte noch vergleichsweise selten den Weg des Medizinischen Versorgungszentrums. Als Angestellter bietet Ihnen das MVZ die Möglichkeit, gesetzlich Versicherte vertragszahnärztlich zu versorgen, ohne die wirtschaftlichen Risiken einer Praxisgründung tragen zu müssen.