Gemeinsam erfolgreich:die Berufsausübungsgemeinschaft

Als Vertragszahnarzt können Sie in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig sein. Diese Form der Berufsausübung wurde Anfang 2007 durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) eingeführt. Sie ersetzt den Begriff der Gemeinschaftspraxis und erweitert die Möglichkeiten der Zusammenarbeit für Vertragszahnärzte, die nun in der BAG in vergleichbarer Form wie in einem MVZ tätig werden können.

Die Berufsausübungsgemeinschaft – eine kurze Definition:

  • Zwei oder mehr Vertragszahnärzte schließen sich zu einer Praxis zusammen,

  • bilden eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit,

  • führen eine gemeinsame Patientenkartei, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab und haften gemeinsam.

  • Rechtsform ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

  • Gründer können Vertragszahnärzte mit oder ohne Spezialisierung sein.

Gute Gründe für die Berufsausübungsgemeinschaft

  • Sie teilen das Risiko der Niederlassung in eigener Praxis, gegenseitige Vertretung ist möglich

  • Die Praxiszeiten können auf mehrere Schultern verteilt werden. Das erlaubt Ihnen einen besseren Service für Patienten, ohne dass Sie die volle zeitliche Belastung alleine bewältigen müssen

  • Durch die Kooperation bieten Sie ein breites Behandlungsspektrum an - ein wichtiges Argument im Wettbewerb mit anderen Zahnärzten

Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft

Neben der örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz gibt es auch die überörtliche Variante. Diese kennzeichnet sich aus durch:

  • die gemeinsame Berufsausübung mit unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen der Gemeinschaftsmitglieder,

  • Tätigkeit der Partner ohne besondere Genehmigung an den anderen Vertragszahnarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft,

  • gemeinsamen Honorarbescheid und gemeinsame Haftung der Partner

  • mögliche Lage innerhalb eines oder mehrerer Bezirke einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV).


Die Voraussetzungen sind, dass

  • das jeweilige Mitglied die Versorgungspflicht an seinem Vertragszahnarztsitz erfüllt

  • und dass dieser und die bei ihm angestellten Zahnärzte nur in zeitlich begrenztem Umfang an den Vertragszahnarztsitzen der anderen Mitglieder tätig sind.

Kleine Entscheidungshilfe

Sollten Sie noch unsicher sein, ob für Sie die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder doch eher eine Einzelpraxis in Frage kommt, nutzen Sie folgende Informationen als Entscheidungshilfe.

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