Auch eine Möglichkeit: die Zweigpraxis (Filialpraxis)

Seit Anfang 2007 können Sie als Vertragszahnarzt zusätzlich zu Ihrer Zahnarztpraxis auch eine Zweigpraxis (Filialpraxis) erwerben und betreiben. Diese bezieht sich nicht nur auf den Bereich der eigenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV), sondern auch auf andere KZVen.

Genehmigung einer Zweigpraxis

Wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Zweigpraxis:

  • Die Versorgung der Versicherten am Ort der geplanten Zweigpraxis muss sich verbessern. Dies ist dann der Fall, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine Unterversorgung vorliegt oder Ihre Zweigpraxis Leistungen erbringt, die unabhängig vom Versorgungsgrad regional bzw. lokal nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.
     

  • Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden.
    Dies ist in der Regel dann gewährleistet, wenn Sie als Vertragszahnarzt höchstens ein Drittel Ihrer Arbeitszeit in Zweigpraxen tätig sind.
     

  • An allen Standorten muss die Patientenversorgung sichergestellt sein.
    Sie müssen zu den angegebenen Behandlungszeiten zur Verfügung stehen sowie bei Abwesenheit eine Vertretung und gegebenenfalls eine Notfallversorgung organisieren. Nach den Neuregelungen durch das GKV-VStG ist allerdings eine geringfügige Beeinträchtigung der Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung am Ort der Filiale aufgewogen wird – sie stellt , anders als bisher, also keinen Grund mehr für die Ablehnung eines Antrages auf eine Zweigpraxis dar.
     

  • Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung(KZV) für die Zweigpraxis im eigenen KZV-Bezirk.
     

  • Ermächtigung durch den dortigen Zulassungsausschuss bei Zweigpraxen in einem anderen KZV-Bezirk.


Sie müssen sich mit dem Transfer Ihrer Abrechnungsdaten zwischen den beteiligten KZVen einverstanden erklären. Die Abrechnung erfolgt dann über die KZV, in deren Bereich die Zweigpraxis liegt, und nach deren gesamtvertraglichen Regelungen.

Wichtig zu wissen: angestellte Zahnärzte in Zweigpraxen

Sollten Sie in Ihrer Zweigpraxis einen oder mehrere Zahnärzte anstellen wollen, so gelten dafür folgende Regelungen:

  • Angestellte Zahnärzte, die am Vertragszahnarztsitz beschäftigt sind, können maximal ein Drittel ihrer dortigen Arbeitszeit in einer oder mehreren Zweigpraxen tätig sein.

  • Die Arbeitszeit eines Zahnarztes, der in einer Zweigpraxis angestellt ist, darf höchstens doppelt so lang sein wie die Arbeitszeit des Vertragszahnarztes in dieser Zweigpraxis.

Fallbeispiel für eine Praxisstruktur

Ihr Kontakt zu uns

Beratung in Ihrer Nähe

Rufen Sie an

Wir sind persönlich für Sie da und kümmern uns um Ihr Anliegen.

0221 / 148-32 323

Beratung in Ihrer Nähe

Rufen Sie an

Wir sind persönlich für Sie da und kümmern uns um Ihr Anliegen.

0221 / 148-32 323