Die Zulassungsvoraussetzung für die Niederlassung

Der größte Teil der berufstätigen Zahnärzte arbeitet nach wie vor als niedergelassener (Vertrags-) Zahnarzt in eigener Praxis oder einer Berufsausübungsgemeinschaft. Nach der Statistik der Bundeszahnärztekammer waren 2011 von 68.502 berufstätigen Zahnärzten insgesamt 54.286 als niedergelassene Zahnärzte tätig, 53.992 davon als Vertragszahnärzte.

Für Ihre Niederlassung als Vertragszahnarzt müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Approbation als Zahnarzt

  • Eintragung ins Zahnarztregister

  • Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit in abhängiger Stellung als angestellter Zahnarzt (Assistent)


Zum 1. April 2007 sind die bis dahin bestehenden Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte aufgehoben worden. Seitdem kann jeder Zahnarzt, der sich als Vertragszahnarzt niederlassen will, den Praxisort frei wählen.

Die Ableistung Ihrer zweijährigen Vorbereitungszeit

Wenn Sie sich als Vertragszahnarzt niederlassen möchten, sind Sie zu einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit als angestellter Zahnarzt (Assistent) verpflichtet. Dafür gelten die folgenden Regelungen:

  • Während der zweijährigen Vorbereitungszeit müssen Sie sechs Monate als Assistent in einer Vertragszahnarzt-Praxis tätig sein. Diese Assistentenzeit bei einem niedergelassenen Vertragszahnarzt kann jedoch auf drei Monate verringert werden, wenn für die gleiche Dauer eine Tätigkeit an einer Universitätszahnklinik nachgewiesen wird. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) ist nun seit Anfang 2012 zusätzlich ermöglicht worden, dass auch eine dreimonatige  Tätigkeit in einer Zahnstation der Bundeswehr die Assistenzzeit bei einem Vertragszahnarzt ebenfalls auf drei Monate verringern kann. Damit sind Zeiten der Tätigkeit an einer Zahnstationen der Bundeswehr ebenso wie an einer Universitätszahnklinik nun bis zu maximal 18 Monaten möglich.

  • Eine Vertretung des Vertragszahnarztes wird höchstens für bis zu sechs Monate angerechnet.

  • Vorher müssen Sie mindestens 12 Monate Assistenzzeit ableisten, und zwar in einer Vertragszahnarzt-Praxis oder Universitätszahnklinik, der Zahnstationen eines Krankenhauses, des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Bundeswehr oder in einer Zahnklinik.

  • Die Vorbereitungszeit kann teilweise auch im Ausland abgeleistet werden. Dafür kommen nur solche Stellen in Frage, bei denen Sie am Patienten handelnd tätig sind. Art und Umfang müssen dem deutschen Leistungsspektrum entsprechen.

  • Zahnärztliche Tätigkeiten bei Privatzahnärzten, Zahnärzten, die ausschließlich mit den Ersatzkassen abrechnen oder ausländischen Zahnärzten sowie Tätigkeiten im Ausland, die nicht den oben genannten Bedingungen entsprechen, können nicht angerechnet werden.

  • Tätigkeiten von Zeitabschnitten weniger als drei Wochen werden nicht berücksichtigt.

Nützlicher Tipp

Eine Vorbereitungszeit müssen - unabhängig von der Nationalität des Zahnarztes - diejenigen Zahnärzte nicht nachweisen, die über eine Diplom aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verfügen und eine Zulassung zur Berufsausübung besitzen.

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