Vor Ihrem Antrag auf Zulassung müssen Sie sich in das Zahnarztregister der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) eintragen. Für Ihren Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:
Die Antragsunterlagen erhalten Sie bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, diese können Sie normalerweise über das Internet herunterladen. Die entsprechenden Adressen haben wir in einer umfangreichen Linkliste zum Abspeichern für Sie gesammelt.
Nach Ihrer Eintragung in das Zahnarztregister können Sie bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung schriftlich Ihre Zulassung beantragen. Den Antrag sollten Sie spätestens sechs Monate vor der geplanten Praxiseröffnung oder -übernahme bei Ihrer zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung stellen. Da Ihre Zulassung für einen bestimmten Zulassungsort ausgesprochen wird, sollten Sie sich vor der Antragstellung über den zukünftigen Praxissitz im Klaren sein.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (urschriftlich oder als amtlich beglaubigte Kopien):
Über den Antrag befindet der jeweils räumlich zuständige Zulassungsausschuss. In bestimmten Kassenärztlichen Vereinigungen muss der Antragsteller bei der Behandlung seines Zulassungsantrages persönlich bei der Sitzung des Zulassungsausschusses anwesend sein und dort gegebenenfalls Fragen zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit beantworten.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung. Die Zulassung verpflichtet Sie, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Sie sind jedoch berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss Ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu beschränken (sogenannte Teilzeitzulassung). Dieses kann direkt beim Zulassungsantrag oder auch später erfolgen.
Zur Förderung der Niederlassung als Vertragszahnärztin wurden mit dem GKV-VStG speziell für Zeiten der Schwangerschaft Erleichterungen beschlossen. So kann sich eine Vertragszahnärztin Seit Anfang 2012 im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung für insgesamt zwölf Monate vertreten lassen. In Kindererziehungszeiten können sich Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte nun bis zu maximal 36 Monate vertreten lassen. Eine neue Vertretungsmöglichkeit für maximal sechs Monate ist außerdem für den Fall der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung eingeführt worden. Die zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können die genannten Zeiten in begründeten Einzelfällen darüber hinaus verlängern.
Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung, den sogenannten Vertragszahnarztsitz. Nach der Zulassungsverordnung für Zahnärzte muss der Vertragszahnarzt seine Sprechstunde am Vertragszahnarztsitz halten. Aufgehoben wurde dagegen durch das GKV-VStG mit Jahresbeginn 2012 die so genannte Residenzpflicht, nach der der Vertragszahnarzt bisher seine Wohnung so zu wählen hatte, dass er für die zahnärztliche Versorgung an seinem Vertragszahnarztsitz zur Verfügung stand. Die Streichung der Residenzpflicht bedeutet, dass der Vertragszahnarzt nun auch an einem anderen Ort wohnen kann als am Praxissitz und zwischen Wohnort und Praxis pendeln kann. Allerdings aus der Begründung zu dieser Änderung hervor, dass davon die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst nicht beschränkt wird.