Ihr Antrag auf Zulassung

Der erste Schritt: Ihre Eintragung in das Zahnarztregister

Vor Ihrem Antrag auf Zulassung müssen Sie sich in das Zahnarztregister der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) eintragen. Für Ihren Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Geburtsurkunde

  • Urkunde über die Approbation als Zahnarzt

  • Nachweis über die zahnärztlichen Tätigkeiten nach der Approbation.


Die Antragsunterlagen erhalten Sie bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, diese können Sie normalerweise über das Internet herunterladen. Die entsprechenden Adressen haben wir in einer umfangreichen Linkliste zum Abspeichern für Sie gesammelt.

Der zweite, entscheidende Schritt: Ihr Antrag auf Zulassung

Nach Ihrer Eintragung in das Zahnarztregister können Sie bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung schriftlich Ihre Zulassung beantragen. Den Antrag sollten Sie spätestens sechs Monate vor der geplanten Praxiseröffnung oder -übernahme bei Ihrer zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung stellen. Da Ihre Zulassung für einen bestimmten Zulassungsort ausgesprochen wird, sollten Sie sich vor der Antragstellung über den zukünftigen Praxissitz im Klaren sein.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (urschriftlich oder als amtlich beglaubigte Kopien):

  • ein Auszug aus dem Zahnarztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Zahnarztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Gebietsbezeichnung hervorgehen.

  • Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten

  • gegebenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit welcher der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt wird

  • Lebenslauf und polizeiliches Führungszeugnis

  • gegebenenfalls Bescheinigungen anderer Kassenärztlicher Vereinigungen über die Niederlassung oder die Zulassung des Zahnarztes in Ihrem Bezirk.

  • eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Zeitpunktes deren Beendigung.

  • eine Erklärung, ob der Antragsteller rauschgiftsüchtig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Trunkensucht oder Rauschgiftsucht unterzogen hat und dass der Ausübung des zahnärztlichen Berufs keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.

Über den Antrag befindet der jeweils räumlich zuständige Zulassungsausschuss. In bestimmten Kassenärztlichen Vereinigungen muss der Antragsteller bei der Behandlung seines Zulassungsantrages persönlich bei der Sitzung des Zulassungsausschusses anwesend sein und dort gegebenenfalls Fragen zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit beantworten.

Auch möglich: die Teilzeit-Zulassung

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung. Die Zulassung verpflichtet Sie, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Sie sind jedoch berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss Ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu beschränken (sogenannte Teilzeitzulassung). Dieses kann direkt beim Zulassungsantrag oder auch später erfolgen.

Vertragszahnärztin und Schwangerschaft - Vertretung in Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Zur Förderung der Niederlassung als Vertragszahnärztin wurden mit dem GKV-VStG speziell für Zeiten der Schwangerschaft Erleichterungen beschlossen. So kann sich eine Vertragszahnärztin Seit Anfang 2012 im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung für insgesamt zwölf Monate vertreten lassen. In Kindererziehungszeiten können sich Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte nun bis zu maximal 36 Monate vertreten lassen. Eine neue Vertretungsmöglichkeit für maximal sechs Monate ist außerdem für den Fall der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung eingeführt worden. Die zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können die genannten Zeiten in begründeten Einzelfällen darüber hinaus verlängern.

Zu guter Letzt: der Vertragszahnarztsitz

Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung, den sogenannten Vertragszahnarztsitz. Nach der Zulassungsverordnung für Zahnärzte muss der Vertragszahnarzt seine Sprechstunde am Vertragszahnarztsitz halten. Aufgehoben wurde dagegen durch das GKV-VStG mit Jahresbeginn 2012 die so genannte Residenzpflicht, nach der der Vertragszahnarzt bisher seine Wohnung so zu wählen hatte, dass er für die zahnärztliche Versorgung an seinem Vertragszahnarztsitz zur Verfügung stand. Die Streichung der Residenzpflicht bedeutet, dass der Vertragszahnarzt nun auch an einem anderen Ort wohnen kann als am Praxissitz und zwischen Wohnort und Praxis pendeln kann. Allerdings aus der Begründung zu dieser Änderung hervor, dass davon die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst nicht beschränkt wird.

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