Glossar

Unser Glossar für Zahnarzt – Was nun?

Aufhebung der Residenzpflicht für Vertragszahnärzte

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz entfällt die Residenzpflicht (gesetzliche Verpflichtung von Vertragszahnärzten, ihren Wohnsitz so zu wählen, dass der Vertragszahnarzt für die Versorgung der Versicherten an seinem Vertragszahnarztsitz zur Verfügung steht) für alle Vertragszahnärzte. Die Pflicht zur Teilnahme am organisierten Notdienst bleibt von der Aufhebung der Residenzpflicht allerdings unberührt.

Bedarfszulassung

Mit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) zum 1. April 2007 wurden die bis dahin geltenden Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung (Bedarfszulassung) für Vertragszahnärzte aufgehoben. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) erstellen zwar weiterhin Bedarfspläne, ein Antrag auf Zulassung kann aber nicht mehr wegen einer erwarteten oder festgestellten Überversorgung im betreffenden Bezirk zurückgewiesen werden. Das bedeutet, dass jeder Zahnarzt, der sich als Vertragszahnarzt niederlassen will, den Niederlassungsort ohne Berücksichtigung von Zulassungsbeschränkungen frei wählen kann.

Berufsausübungsgemeinschaft

Seit Anfang 2007 ist es Vertragszahnärzten auch möglich, in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig zu werden. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung, die durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) eingeführt wurde. Diese neue Organisationsform ersetzt den Begriff der Gemeinschaftspraxis und erweitert gleichzeitig die Möglichkeiten der Zusammenarbeit für Vertragszahnärzte, die in einer BAG nun in vergleichbarer Form wie in einem MVZ tätig werden können. Eine Berufsausübungsgemeinschaft wird gebildet, indem sich zwei oder mehr Vertragszahnärzte zu einer Praxis zusammenschließen und eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit bilden. Die beteiligten Zahnärzte führen eine gemeinsame Patientenkartei, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab und haften gemeinsam. Als Rechtsform müssen sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wählen. Dabei können Berufsausübungsgemeinschaften von Vertragszahnärzten ohne Spezialisierung ebenso gegründet werden wie von spezialisierten Vertragszahnärzten oder zwischen beiden Gruppen.

Bundeszahnärztekammer

Die 17 Landeszahnärztekammern der Bundesländer bilden gemeinsam die Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Die BZÄK ist selbst keine Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern als Arbeitsgemeinschaft der deutschen Zahnärztekammern ein eingetragener Verein (e. V.). Sie ist die Berufsvertretung aller deutschen Zahnärzte auf Bundesebene und vertritt die gesundheits- und standespolitischen Interessen des zahnärztlichen Berufsstandes.

Bundesmantelvertrag Zahnärzte

Der Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) konkretisiert die allgemeinen Rechtsnormen des Sozialgesetzbuches (SGB) V für den vertragszahnärztlichen Bereich. Den BMV-Z vereinbaren die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Er beinhaltet nach den Regelungen des § 82 SGB V den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge, welche die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen zu vereinbaren haben. Bundesmantelvertrag und Gesamtverträge bilden die beiden Teile des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen zweistufigen Vertragssystems zur Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenkassen.

Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)

Der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) legt den Wert von Leistungen niedergelassener Vertragszahnärzte, also der Zahnärzte, die zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen und deren Familienangehörigen zugelassen sind, fest. Den BEMA vereinbaren die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gemeinsam in Bewertungsausschüssen. Der jeweils gültige BEMA regelt verbindlich, welche zahnärztlichen Leistungen gegenüber der GKV wie und zu welchen Bestimmungen abgerechnet werden können. Der zurzeit geltende BEMA ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft. Mitte 2010 haben der Bundesausschuss Zahnärzte und Krankenkassen sowie der Erweiterte Bewertungsausschuss eine Weiterentwicklung des BEMA beschlossen.

Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKV-Z)

Zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem Verband der Ersatzkassen ausgehandelter Vertrag zur Versorgung der Ersatzkassen-Versicherten. Seine Inhalte sind vergleichbar mit dem Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z).

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt als staatliche Verordnung die Vergütungen für die beruflichen Leistungen von Zahnärzten. Sie gilt insbesondere für die Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von Privatpatienten. Die GOZ regelt auch die Abrechnungshöhe für den steigenden Anteil von Behandlungen, die Kassenpatienten selbst übernehmen müssen. Die derzeit geltende GOZ trat am 01. Januar 2012 in Kraft und ersetzte die GOZ von 1988.

Honorarverteilung Vertragszahnärzte

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erhalten mit dem GKV-VStG wieder die alleinige Verantwortung für die Honorarverteilung. Die Verteilung der Gesamtvergütung erfolgt auf der Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabes, der von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in Zukunft nur noch im Benehmen mit den Krankenkassen festgesetzt werden muss.

Individuelle Gesundheits-Leistungen (IGeL)

Gesundheitsleistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören und die Vertragszahnärzte nicht zu Lasten der Krankenkassen abrechnen können. Diese Leistungen sind in der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den freien ärztlichen Berufsverbänden vorgestellten IGeL-Liste festgehalten. Sie müssen von den Versicherten privat bezahlt werden. Die IGeL-Liste wird ständig erweitert; es gibt inzwischen einige private Zusatzkrankenversicherungen, die Leistungen aus der IGeL-Liste erstatten.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)

Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Köln, die nach Paragraph 77 Sozialgesetzbuches (SGB) V von den 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gebildet wird. Die KZBV hat einen hauptamtlichen Vorstand mit einer Amtszeit von sechs Jahren und eine Vertreterversammlung mit maximal 60 Mitgliedern und steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Aufgabe der KZBV ist es, die ihr durch das Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragenen Aufgaben der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere der Abschluss der Gesamtverträge mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen sowie die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung. Darüber hinaus ist die KZBV auch gesundheits- und berufspolitische Spitzenvertretung der Vertragszahnärzte in Deutschland.

Kassenzahnärztiche Vereinigung (KZV)

Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder per Gesetz alle zugelassenen Vertragszahnärzte sind, welche im Geltungsbereich der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung praktizieren. Die KZVen sind Bestandteil der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen. KZVen haben einen hauptamtlichen Vorstand mit bis zu drei Mitgliedern und eine Vertreterversammlung. Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Insgesamt gibt es heute in Deutschland 17 KZVen, in jedem Bundesland eine, in Nordrhein-Westfalen aus der historischen Entwicklung heraus, zwei. Grundsätzliche Aufgabe der KZVen ist es, die ihnen durch das Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen. Dazu gehören insbesondere der Sicherstellungsauftrag, die Bereitstellung eines zahnärztlichen Notdienstes, der Abschluss der Gesamtverträge mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen, die Verteilung der Gesamtvergütung unter den zugelassenen niedergelassenen Zahnärzten sowie die Prüfung vertragszahnärztlicher Abrechnungen. Außerdem nehmen die KZVen Aufgaben des Qualitätsmanagements wahr und bieten ihren Mitgliedern entsprechende Systeme. Die KZVen bilden gemeinsam die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.

Landeszahnärztekammer

Landeszahnärztekammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, deren Aufgaben in den Kammer- und Heilberufsgesetzen geregelt sind. Jeder Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist per Gesetz verpflichtet, Mitglied in einer Zahnärztekammer zu sein. Die Kammern nehmen anstelle des Staates eine Normensetzungs- und Aufsichtsfunktion über ihre Mitglieder wahr. Sie erlassen die Berufs- und Weiterbildungsordnung und kontrollieren die Einhaltung zahnärztlicher Berufspflichten. Außerdem fungieren sie als Gutachter- und Schlichtungskommission bei Zahnarzthaftpflichtfragen und zahnärztlichen Behandlungsfehlern. Die 17 Zahnärztekammern der Bundesländer bilden gemeinsam die Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Oberste Organe der Zahnärztekammern sind die Kammerversammlung bzw. Delegiertenversammlung sowie die von diesen gewählten Vorstande.

Niederlassung

Die Approbation als Zahnarzt gibt ihrem Inhaber das Recht, die Zahnheilkunde am Menschen unter der Bezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ als Angestellte/r oder in freier Niederlassung auszuüben. Dieses ist nach den Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern und den Heilberufsgesetzen der Länder an die Niederlassung gebunden. Niederlassung bedeutet die „Errichtung einer mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Mitteln ausgestatteten Sprechstelle zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort“. Der Ort der Niederlassung ist die Praxisanschrift. In § 29 des Heilberufsgesetzes von Nordrhein-Westfalen heißt es zum Beispiel: „Die Ausübung ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt wird.“

Richtlinien

Dabei handelt es sich um Gesundheitsleistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV) gehören und damit von den Vertragsärzten also nicht zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden können. Diese Leistungen sind in der 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den freien ärztlichen Berufsverbänden vorgestellten IGeL-Liste festgehalten und müssen, sofern sie in Anspruch genommen werden, von den Versicherten privat bezahlt werden. Die IGeL-Liste wird ständig erweitert. Es gibt inzwischen einige private Zusatzkrankenversicherungen, die Leistungen aus der IGeL-Liste erstatten.

Integrierte Versorgung (IV)

Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung erarbeitet und erlässt Richtlinien für die zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Zahnersatz sowie die kieferorthopädische Behandlung. Diese sind nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt für alle Vertragszahnärzte verbindlich.

Zurzeit gelten folgende Richtlinien:

  • Allgemeine Behandlungs-Richtlinien, Stand 18.06.2006

  • Individualprophylaxe-Richtlinien, Stand 01.01.2004

  • Früherkennungsuntersuchungs-Richtlinien, Stand 01.01.2005

  • Zahnersatz-Richtlinien, Stand 01.01.2008

  • Festzuschuss-Richtlinien, Stand 16.07.2010

  • Kieferorthopädie-Richtlinien, Stand 01.01.2004

  • Bedarfsplanungs-Richtlinien, Stand 01.10.2008

  • Qualitätsmanagement-Richtlinien, Stand 31.12.2006

Verbot der Zuweisung gegen Entgeld

Durch das GKV-VStG wird seit Anfang 2012 die Zuweisung gegen Entgelt generell verboten. Konkret wird damit Vertrags(zahn)ärzten untersagt, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

Vertragszahnarzt

Ein Zahnarzt, der eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung erhalten hat, wird Vertragszahnarzt genannt. Er darf Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen.

Die Zulassung als Vertragszahnarzt ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden, dazu gehören die:

  • Approbation als Zahnarzt

  • Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit in abhängiger Stellung als angestellter Zahnarzt (Assistent).

  • Eintragung in das Zahnarztregister

Medizinisches Versorgungszentrum

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) werden zu den neuen Versorgungsformen gezählt und stellen eine zusätzliche Form der ärztlichen Tätigkeit in der ambulanten ärztlichen Versorgung dar. Diese neue Organisationsform ärztlicher Tätigkeit wurde Anfang 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) geschaffen. Das Sozialgesetzbuch (§ 95 Abs. 1 SGB V) beschreibt diese neue Versorgungsform als „fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen“, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sein können.

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)

Am 1. Januar 2007 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung, die den Vertragsärzten und Vertragszahnärzten deutlich mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Berufsausübung ermöglicht. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Einführung der Berufsausübungsgemeinschaft

  • Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften ist es einfacher möglich, Zahnärzte anzustellen.

  • Hier können sich Vertragszahnärzte um weitere Vertragszahnarztsitze bemühen, um diese mit Angestellten zu besetzen.

  • Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, Filialen zu bilden, die auch mit angestellten Zahnärzten betrieben und über den Planungsbereich und den KV-Bezirk hinaus gehen können.

  • Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Sitze vorhanden sind oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat. 

  • Weiterhin eröffnet das VÄndG die Möglichkeit von Teilzulassungen sowie die grundsätzliche Vereinbarkeit ambulanter und stationärer Tätigkeit. Dies gilt sowohl für Vertragszahnärzte, die damit eine Teilzeit-Tätigkeit in einem Krankenhaus anstreben als auch für Klinikzahnärzte, die ihre Arbeitskraft auf eine halbe vertragszahnärztliche Zulassung und eine halbe stationäre Stelle aufteilen.

  • Weitere Neuregelungen sollen die Gründung und den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) erleichtern. So können angestellte Zahnärzte eines Krankenhauses zukünftig auch in einem MVZ desselben Krankenhauses tätig werden. Eine gleichzeitige Tätigkeit im Krankenhaus bedeutet damit nicht mehr wie bisher, dass der Zahnarzt für die vertragszahnärztliche Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum in Sinne von § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ungeeignet wäre.

  • Außerdem wird das bisher häufig umstrittene Merkmal der fachübergreifenden Tätigkeit nun gesetzlich definiert. Grundsätzlich gilt dafür die Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung des Weiterbildungsrechts. Das bedeutet, dass zukünftig ein MVZ auch zwischen Hausarzt- und Facharztinternist sowie zwischen Gebietsärzten einer Fachgruppe möglich ist, wenn unterschiedliche Schwerpunktbezeichnungen geführt werden (Beispiel: Kardiologe und Rheumatologe).

Zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen

Zur Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderungen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung eine Zahnarztpraxis nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können, wurde mit dem GKV-VStG eine zusätzliche Vergütung für die erforderliche aufsuchende Betreuung durch den Zahnarzt eingeführt. Dazu sieht das Gesetz vor, dass im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) zusätzlich zum Wegegeld eine gesonderte abrechenbare Gebührenposition für das Aufsuchen von pflegebedürftigen und behinderten Menschen vorzusehen ist, sofern diese aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht in der Lage sind, selbst eine Zahnarztpraxis aufzusuchen oder sie mit erheblichem Aufwand dorthin gebracht werden müssten.

Zweigpraxis

Mit der Zweigpraxis (auch Filialpraxis genannt) hat der Inhaber einer Vertragszahnarztpraxis die Möglichkeit, weitere Praxen ohne Beschränkung – auch an anderen KV-übergreifenden Orten, zu errichten (so genannte Filialbildung nach §98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V). Entsprechend kann der Inhaber einer Vertragszahnarztpraxis weitere Vertragszahnarztsitze kaufen und Zweigpraxen auch in anderen KV-Bereichen gründen. An diesen neuen Sitzen können dann Zahnärzte für die Zweigpraxis angestellt werden. Für den Betrieb einer Zweigpraxis müssen nach den gesetzlichen Vorgaben folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Versorgung der Versicherten am Ort der geplanten Zweigpraxis muss sich verbessern.

  • Dies ist dann der Fall, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine Unterversorgung vorliegt oder die Zweigpraxis Leistungen erbringt, die unabhängig vom Versorgungsgrad regional bzw. lokal nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.

  • Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden. Dies ist in der Regel dann gewährleistet, wenn der Vertragszahnarzt höchstens ein Drittel seiner Arbeitszeit in Zweigpraxen tätig ist. Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden. Dies ist in der Regel dann gewährleistet, wenn der Vertragszahnarzt höchstens ein Drittel seiner Arbeitszeit in Zweigpraxen tätig ist.

  • An allen Standorten muss die Patientenversorgung sichergestellt sein. Das heißt der Zahnarzt muss zu den angegebenen Behandlungszeiten zur Verfügung stehen, bei Abwesenheit eine Vertretung und gegebenenfalls eine Notfallversorgung organisieren. Nach den Neuregelungen durch das GKV-VStG ist allerdings eine geringfügige Beeinträchtigung der Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung am Ort der Filiale aufgewogen wird – sie stellt , anders als bisher, also keinen Grund mehr für die Ablehnung eines Antrages auf eine Zweigpraxis dar.

Zulassung

Wer als Zahnärztin/-arzt an der ambulanten Versorgung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilnehmen will, benötigt eine Zulassung als Vertragszahnärztin/-arzt.

Diese Zulassung erfolgt nach einem gesetzlich festgelegten Zulassungsverfahren und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt

  • Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit in abhängiger Stellung als angestellter Zahnarzt (Assistent).

  • Eintragung in das Zahnarztregister

Gemeinsamer Bundesausschuss

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ab Anfang 2004 eingeführtes und durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) Mitte 2008 reformiertes Spitzengremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern für die gesetzliche Krankenversicherung. Er besteht aus insgesamt 13 Mitgliedern: ein hauptamtlicher unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder, je zwei Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie ein Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), weiterhin fünf Vertreter des neu gebildeten GKV-Spitzenverbandes. Zudem beraten fünf nicht stimmberechtigte Patientenvertreter mit in den inzwischen öffentlichen Sitzungen.


Die Aufgabe des G-BA ist es zu konkretisieren, welche ambulanten oder stationären medizinischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und somit zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Außerdem definiert er Anforderungen an Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsmaßnahmen für die verschiedenen Leistungssektoren des Gesundheitswesens.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Durch das Sozialgesetzbuch (SGB) V normierte Pflichtversicherung gegen das Krankheitsrisiko für den größten Teil der Bevölkerung. Nach dem SGB V hat die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Sie schließen zur Versorgung der Versicherten mit den Leistungserbringern entsprechende Verträge ab. Die GKV arbeitet insgesamt nach dem Prinzip der Selbstverwaltung.
 
Ein Arbeiter oder Angestellter ist in der GKV versicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (auch: Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt. Die Versicherungspflichtgrenze (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2009 bei 4.050 Euro monatlich beziehungsweise 48.600 Euro pro Jahr.
 
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Seit dem 1. Januar 2009 gilt hierfür ein einheitlicher GKV-Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent (ab 1. Juli 2009: 14,9 Prozent). Für versicherte Familienangehörige werden keine Beiträge erhoben (Familienversicherung). In der GKV sind etwa 86 Prozent der Bevölkerung versichert.

Medizinisches Versorgungszentrum

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) werden zu den neuen Versorgungsformen gezählt und stellen eine zusätzliche Form der ärztlichen Tätigkeit in der ambulanten ärztlichen Versorgung dar. Diese neue Organisationsform ärztlicher Tätigkeit wurde Anfang 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) geschaffen. Das Sozialgesetzbuch (§ 95 Abs. 1 SGB V) beschreibt diese neue Versorgungsform als „fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen“, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sein können.

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