Arbeiten als Zahnarzt in einem anderen EU-Land

Es ist für Zahnärzte wesentlich einfacher, innerhalb der Europäischen Union (EU) tätig zu sein als in einem außereuropäischen Land. Auch die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Länder sowie die Schweiz sind weitestgehend mit den Regelungen für die Anerkennung der Berufsqualifikation von Fachzahnärzten gleichgestellt.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Innerhalb der EU/EWR wird die deutsche Approbation als Zahnarzt generell anerkannt. Geregelt ist dies in der Richtlinie 93/16 EWG: Jeder deutsche Staatsangehörige, der die Ausbildung zum Zahnarzt in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) vollständig absolviert hat, darf nach einer entsprechenden Registrierung bei einer der zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten den zahnärztlichen Beruf im europäischen Ausland ausüben. Von dieser Freizügigkeit sind länderspezifisch lediglich zahnärztliche Tätigkeiten ausgenommen, die als so genannte hoheitliche Funktionen bezeichnet werden.

Voraussetzung für die Anerkennung innerhalb des EWR ist das Vorliegen des von den zuständigen Behörden ausgestellten Zeugnisses über die zahnärztliche Staatsprüfung bzw. die Approbation als Zahnarzt.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Rechtsnorm für die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung sowie die Ausbildungsnachweise für den Facharzt innerhalb der Europäischen Union regelt die Europäische Richtlinie 2005/36/EG. Die von den 27 Mitgliedstaaten übereinstimmend festgelegten Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen sind im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt.

Die Europäische Richtlinie regelt außerdem die gegenseitige automatische Anerkennung von Fachzahnarztdiplomen. Sind diese in dem Anhang für ein Mitgliedsland nicht gelistet, werden sie nicht automatisch anerkannt. In diesem Fall werden die Gleichwertigkeit und damit die Anerkennung durch einen Vergleich der absolvierten Weiterbildung mit der Weiterbildungsordnung des Ziellandes beurteilt. Gegebenenfalls können hier auch Nachforderungen für eine Anerkennung gestellt werden, so zum Beispiel eine zusätzliche klinische Tätigkeit oder die Ableistung einer Prüfung.

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