Bei der Bewertung einer Praxis werden üblicherweise zwei Wertbestandteile unterschieden: der materielle Wert (auch Substanz- oder Sachwert) und der ideelle Wert (auch Goodwill).
Der materielle Wert bildet den Zeitwert der Praxisausstattung ab. Dazu gehören sämtliche medizinisch-technischen Geräte sowie eventuelle Einbauten und Installationen.
Der ideelle Wert ist dagegen schwerer zu fassen, denn bei ihm kommt der „Faktor Mensch“ ins Spiel. Je nach Bewertungsmethode werden beispielsweise die Umsatz- und Kostenstruktur, das kalkulierte Arztgehalt, das Leistungsspektrum, die Personalsituation, der Patientenstamm, das Image und der Praxisstandort einbezogen. Zusammengefasst bildet der ideelle Wert die Chance ab, eine eingeführte Praxis wirtschaftlich weiterzuführen.
Vor allem die Ermittlung des ideellen Praxiswerts ist in der Realität oft kompliziert, weil hier unterschiedliche Verfahren genutzt werden. Die gängigsten sind die so genannte Bundesärztekammermethode und die Ertragswertmethode.
Mittlerweile hat sich das modifizierte Ertragswertverfahren in solchen Fällen zunehmend durchgesetzt. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundessozialgericht (BGS) erkennen es in Urteilsbegründungen als geeignet für die Ermittlung des Praxiswerts an.
Der Verkaufspreis ist nicht die einzige Stellschraube für einen lukrativen Praxisverkauf. Als abgebender Arzt können Sie auch umfangreiche steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen!
Grundsätzlich gilt: Der Gewinn aus dem Verkauf Ihrer freiberuflichen Praxis wird besteuert. Auf Antrag wird Ihnen jedoch ein Freibetrag in Höhe von maximal 45.000 Euro und ein ermäßigter Steuersatz gewährt, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: