Berufsausübungsgemeinschaft

Seit Anfang 2007 ist es Vertragsärzten möglich, auch in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig zu werden. Diese Organisationsform ersetzt im Prinzip den Begriff der Gemeinschaftspraxis und erweitert gleichzeitig die Möglichkeiten der Zusammenarbeit für Vertragsärzte.

Inzwischen gibt es Beispiele, in denen regional oder überregional bis zu 20 Ärzte in einer solchen Berufsausübungsgemeinschaft kooperieren. Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft ist durch Vertragsärzte gleicher wie unterschiedlicher Fachgruppen möglich und unterliegt den folgenden Bedingungen:
  • Zwei oder mehr Vertragsärzte oder -psychotherapeuten schließen sich zu einer Praxis zusammen und bilden eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit.

  • Die beteiligten Ärzte führen eine gemeinsame Patientenkartei, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab und haften gemeinsam.

  • Als Rechtsform müssen sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Partnerschaftsgesellschaft – nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (PartGG) – wählen.

Örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften

Nach § 33 Ärzte-Zulassungsverordnung gibt es sowohl die örtliche als auch die überörtliche Berufs­ausübungs­gemeinschaft. Die örtliche Berufs­ausübungs­gemeinschaft besitzt einen gemeinsamen Vertrags­arztsitz, während die überörtliche Berufs­ausübungs­gemeinschaft durch eine gemeinsame Berufsausübung der Mitglieder bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gekennzeichnet ist.
 
Bei einer solchen überörtlichen Zusammenarbeit unterscheidet das Vertragsarztrecht wiederum die Varianten einer Berufsausübungsgemeinschaft innerhalb des Bezirkes einer KV und solcher mit Mitgliedern in verschiedenen KV. Für KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften hat die KBV eine eigene Richtlinie erlassen.

In einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft können die Partner ohne besondere Genehmigung wechselseitig an den anderen Vertragsarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden. Dabei muss der Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz bei mindestens 20 Sprechstunden pro Woche liegen und den Umfang aller vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes insgesamt überwiegen.

Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid und die Partner haften gemeinsam.

Teil-Berufsausübungsgemeinschaft

Außerdem können Ärzte und Psychotherapeuten auch sogenannte Teil-Berufsausübungsgemeinschaften gründen. Sie bieten nur bestimmte abgrenzbare Leistungen an, so etwa zur fachübergreifenden gemeinschaftlichen Betreuung einer bestimmten Patientengruppe. Sie können ebenfalls örtlich oder überörtlich organisiert sein.

Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufsausübungsgemeinschaft:

  • Arztregistereintrag und Zulassung der Beteiligten

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft nach PartGG als Rechtsform

  • Zustimmung des Zulassungsausschusses

  • Gemeinsamer Praxissitz

  • Gesellschaftervertrag

Partner-Arzt (Job-Sharing) in der Berufsausübungsgemeinschaft

Job-Sharing ist eine spezielle Form der Berufs­ausübungs­gemeinschaft mit einem Senior- und einem Juniorpartner. Dazu erhält der hinzukommende Arzt oder Psychotherapeut in Juniorposition eine beschränkte Zulassung, auch wenn Zulassungs­beschränkungen im Fachgebiet vorliegen.

Sie ist zeitlich unbefristet, aber an die Berufs­ausübungs­gemeinschaft gebunden. Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt sich die beschränkte Zulassung in eine vollwertige um.

Für ein Job-Sharing müssen beide Ärzte zusammen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Der Juniorpartner wird Mitgesellschafter und haftet gemeinsam mit dem Seniorpartner für die Praxis. Beide teilen sich ein Honorarbudget.
 
Bisher konnte ein Arzt nur dann ein Job-Sharing-Verhältnis eingehen, wenn er sich verpflichtete, den Umsatz dadurch nur geringfügig zu erhöhen. Mit dem GKV-VSG wird diese Vorgabe zum Teil geändert. Vorgesehen ist, dass die Praxis im Falle eines unterdurchschnittlichen Praxisumsatzes die Möglichkeit erhält, den Umsatz auf das Durchschnittsniveau seiner Facharztgruppe zu steigern. Hierzu muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch konkretisierende Regelungen treffen.

Hintergrund dieser Entwicklung ist ein Urteil des BSG vom 28. Januar 2009 (Az. B 6 KA 5/08).

Tipp: Als Kooperationsform eignet sich Job-Sharing besonders dann, wenn eine Praxisabgabe oder -übergabe geplant ist. Aber auch Ärzte, die zum Beispiel wegen Kinderbetreuung nicht in Vollzeit tätig sein können und längerfristig mit einem Partner zusammenarbeiten möchten, profitieren von diesem Modell.

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