Nach § 33 Ärzte-Zulassungsverordnung gibt es sowohl die örtliche als auch die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft. Die örtliche Berufsausübungsgemeinschaft besitzt einen gemeinsamen Vertragsarztsitz, während die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft durch eine gemeinsame Berufsausübung der Mitglieder bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gekennzeichnet ist.
Bei einer solchen überörtlichen Zusammenarbeit unterscheidet das Vertragsarztrecht wiederum die Varianten einer Berufsausübungsgemeinschaft innerhalb des Bezirkes einer KV und solcher mit Mitgliedern in verschiedenen KV. Für KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften hat die KBV eine eigene Richtlinie erlassen.
In einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft können die Partner ohne besondere Genehmigung wechselseitig an den anderen Vertragsarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden. Dabei muss der Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz bei mindestens 20 Sprechstunden pro Woche liegen und den Umfang aller vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes insgesamt überwiegen.
Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid und die Partner haften gemeinsam.
Außerdem können Ärzte und Psychotherapeuten auch sogenannte Teil-Berufsausübungsgemeinschaften gründen. Sie bieten nur bestimmte abgrenzbare Leistungen an, so etwa zur fachübergreifenden gemeinschaftlichen Betreuung einer bestimmten Patientengruppe. Sie können ebenfalls örtlich oder überörtlich organisiert sein.
Job-Sharing ist eine spezielle Form der Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Senior- und einem Juniorpartner. Dazu erhält der hinzukommende Arzt oder Psychotherapeut in Juniorposition eine beschränkte Zulassung, auch wenn Zulassungsbeschränkungen im Fachgebiet vorliegen.
Sie ist zeitlich unbefristet, aber an die Berufsausübungsgemeinschaft gebunden. Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt sich die beschränkte Zulassung in eine vollwertige um.
Für ein Job-Sharing müssen beide Ärzte zusammen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Der Juniorpartner wird Mitgesellschafter und haftet gemeinsam mit dem Seniorpartner für die Praxis. Beide teilen sich ein Honorarbudget.
Bisher konnte ein Arzt nur dann ein Job-Sharing-Verhältnis eingehen, wenn er sich verpflichtete, den Umsatz dadurch nur geringfügig zu erhöhen. Mit dem GKV-VSG wird diese Vorgabe zum Teil geändert. Vorgesehen ist, dass die Praxis im Falle eines unterdurchschnittlichen Praxisumsatzes die Möglichkeit erhält, den Umsatz auf das Durchschnittsniveau seiner Facharztgruppe zu steigern. Hierzu muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch konkretisierende Regelungen treffen.
Hintergrund dieser Entwicklung ist ein Urteil des BSG vom 28. Januar 2009 (Az. B 6 KA 5/08).
Tipp: Als Kooperationsform eignet sich Job-Sharing besonders dann, wenn eine Praxisabgabe oder -übergabe geplant ist. Aber auch Ärzte, die zum Beispiel wegen Kinderbetreuung nicht in Vollzeit tätig sein können und längerfristig mit einem Partner zusammenarbeiten möchten, profitieren von diesem Modell.