Der mit dem GKV-VStG neu eingeführte Versorgungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung hat zum Ziel, ein reibungsloseres Ineinandergreifen von stationärer und ambulanter Versorgung zu gewährleisten. Dazu wird schrittweise ein neuer sektorenverbindender Versorgungsbereich eingeführt, in dem Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte sowie niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit besonderen Krankheitsverläufen oder seltenen Erkrankungen erbringen können.
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst dabei die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Dies sind insbesondere schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen.
Für die zur Diagnostik dieser Krankheitsbilder erbrachten Leistungen erfolgt keine Begrenzung des Zugangs durch Planung der Leistungserbringer sowie keine Begrenzung der Mengenentwicklung durch Budgetierung der erbrachten Leistungen. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Leistungserbringer, der die Voraussetzungen der Leistungserbringung erfüllt, diese Leistungen ambulant erbringen kann.
Zur Teilnahmeberechtigung an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung bestimmt die Neuregelung, dass an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und zugelassene Krankenhäuser berechtigt sind, Leistungen der ambulanten spezialärztlichen Versorgung zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen und dies gegenüber der zuständigen Landesbehörde unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen.