Neben den Möglichkeiten, in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einer Filialpraxis als angestellter Facharzt zu arbeiten, haben Vertragsärzte durch das VÄndG deutlich mehr Möglichkeiten erhalten, Ärzte – auch fachgebietsübergreifend – einzustellen (§ 95 Abs. 9 SGB V).
Danach kann der Vertragsarzt mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.
Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, ist ebenfalls eine Beschäftigung von angestellten Ärzten möglich, wenn sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet.
Darüber hinaus gibt es Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, sofern dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungs-bedarfs erforderlich ist.
Angestellte Fachärzte müssen innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen.
Rahmenbedingungen zur Anstellung in einer Praxis
Bei der Anstellung von Fachärzten in einer Praxis sind bestimmte Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Folgende formuliert etwa die KV Berlin:
Vorhandener Arztsitz für den einzustellenden Arzt
Gleiche Facharztgruppe, wenn für den anzustellenden Arzt kein Arztsitz zur Verfügung steht
Leistungsobergrenze: bisherige Praxiswerte plus drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts
Arztregistereintrag des anzustellenden Arztes
Genehmigung des Zulassungsausschusses
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