Arbeiten als Apothekeninhaber in einer öffentlichen Apotheke

Insgesamt arbeiteten im Jahr 2010 nach der ABDA-Statistik 17.963 Apothekenleiter in den 17.963 Haupt- oder Einzelapotheken in Deutschland. Der Apothekenleiter ist die Person, der die Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke und möglicherweise bis zu drei Filialapotheken erteilt worden ist.

Entwicklung der Apothekenzahlen, Neueröffnungen und Schließungen von Apotheken 2006-2010

 
 
 
 
 
 
Jahr
2006
2007
2008
2009
2010
Anzahl Apotheken
21.551
21.570
21.602
21.548
21.441
Darunter-Filiaapotheken
1.796
2.356
2.851
3.224
3.478
Apotheken je 100.000 Einw.
26
26
26
26
26
Neueröffnungen
346
370
360
298
263
Schließungen
271
351
328
352
370

Voraussetzungen zum Betrieb einer Apotheke

Im Apothekengesetz sind Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke genannt. Der Antragsteller muss:

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Angehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer sein;
     

  • voll geschäftsfähig sein
     

  • die deutsche Approbation als Apotheker besitzen;
     

  • die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
     

  • die eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er keine Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, und den Kauf oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorlegen;
     

  • nachweisen, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis über die nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 21) vorgeschriebenen Räume verfügen wird;
     

  • nachweisen, dass er in gesundheitlicher Hinsicht nicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten;
     

  • mitteilen, ob und gegebenenfalls an welchem Ort er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreibt.

 
 
Das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung bestimmen außerdem, dass der Apothekenleiter die Apotheke persönlich zu leiten hat. Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Er muss sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten.

Zusätzlich zu den hier und unter „Arbeiten als angestellter Apotheker“ genannten Aufgaben und Verpflichtungen fällt vor allem auch die wirtschaftliche Führung der Apotheke in den Aufgabenbereich des Apothekeninhabers. Der Leiter einer öffentlichen Apotheke sollte deshalb neben seiner pharmazeutischen Ausbildung auch gute kaufmännische Kenntnisse besitzen.

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