Im Apothekengesetz sind Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke genannt. Der Antragsteller muss:
Das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung bestimmen außerdem, dass der Apothekenleiter die Apotheke persönlich zu leiten hat. Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Er muss sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten.
Zusätzlich zu den hier und unter „Arbeiten als angestellter Apotheker“ genannten Aufgaben und Verpflichtungen fällt vor allem auch die wirtschaftliche Führung der Apotheke in den Aufgabenbereich des Apothekeninhabers. Der Leiter einer öffentlichen Apotheke sollte deshalb neben seiner pharmazeutischen Ausbildung auch gute kaufmännische Kenntnisse besitzen.