Dem Apotheker ist die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, durch ihre Berufsordnung ausdrücklich untersagt. Erläuternd heißt es in der Berufsordnung jedoch, die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten sowie eine daraus resultierende Empfehlung, einen Arzt aufzusuchen, stelle keine Ausübung der Heilkunde dar, sofern kein konkreter Krankheitsbezug hergestellt werde.*
* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.