Der Apotheker übernimmt nach der Berufsordnung persönlich die Verantwortung für die Qualität der pharmazeutischen Tätigkeit. Weiter sind alle Apotheker dazu verpflichtet, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen (§ 5 Berufsordnung). Darüber hinaus gibt es im Sozialgesetzbuch (SGB) V Vorschriften für die verpflichtende Qualitätssicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die sowohl die ambulante als auch die stationäre Versorgung betreffen. Daraus abgeleitet ergibt sich auch für Apotheker eine Verpflichtung zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen, soweit sie für die GKV tätig werden. Dies ist bei Krankenhausapotheken zum Beispiel immer der Fall. Die im SGB V allgemein festgelegten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert und in entsprechenden Richtlinien festgehalten. Diese Richtlinien werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und haben rechtlich bindenden Charakter für alle in der GKV Tätigen.
Apotheker sind durch die Berufsordnung verpflichtet, bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von Arzneimittelrisiken mitzuwirken und die ihnen bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen.
Die Berufsordnung untersagt den Apothekern die Einschränkung der freien Apothekenwahl. Dazu schreibt zum Beispiel die Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein konkret vor:
„Gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, sind unzulässig.“
* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.