Verschwiegenheitspflicht

 
 
Den Apothekern ist es untersagt, unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu offenbaren, das ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Sie müssen alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehren und sich dies schriftlich bestätigen lassen. Außerdem bedarf die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch andere Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.*

* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.

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