Apotheker müssen bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von Arzneimittelrisiken mitwirken. Sie sind verpflichtet diesbezügliche Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Unabhängig davon sind sie auch nach § 21 Apothekenbetriebsordnung verpflichtet, eine entsprechende Meldung an die zuständigen Behörden vorzunehmen.*
* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.