Für alle Apotheker besteht nach Maßgabe des Heilberufe-/Kammergesetzes und der Berufsordnung der jeweils zuständigen Landesapothekerkammer eine Pflicht zur Fortbildung. Das Heilberufsgesetz von Nordrhein-Westfalen bestimmt dazu zum Beispiel, dass die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht haben, „sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten“.
Nach den Vorgaben der Berufsordnung muss der Apotheker gegenüber der Apothekerkammer seine Fortbildung in geeigneter Weise nachweisen können. Die Apothekerkammern bieten dazu auch freiwillige Fortbildungszertifikate an.