ARZTHAFTPFLICHT IN DER EIGENEN PRAXIS

Worauf niedergelassene Ärzte achten müssen

 
Wie jeder Arzt haftet ein niedergelassener Arzt, wenn er dem Patienten im Rahmen der Behandlung einen Schaden zufügt. Und dieses Risiko ist für niedergelassene Ärzte besonders hoch: Allein im Jahr 2019 richtete sich rund ein Viertel der erhobenen Be­hand­lungs­fehler­vor­würfe gegen niedergelassene Ärzte.*
 
Doch als Unternehmer geht die Verantwortung sehr viel weiter: Wer eine eigene Human-, Zahn- oder Tierarztpraxis betreibt, muss etwa dafür sorgen, dass sich die Patienten darin auch sicher bewegen können („Verkehrssicherungspflicht“). Und er muss unter Umständen für Fehler seiner Mitarbeiter geradestehen.
 
All dies erfordert eine maßgeschneiderte Arzthaftpflichtversicherung, die speziell auf die Anforderungen der Niederlassung abgestimmt ist. Hier helfen ausgewiesene Experten, die passende Lösung zu finden.

Auch niedergelassene Ärzte sind regelmäßig von Haftungsfragen betroffen

Ein Blick in die Statistik der Gut­achter­kom­mis­si­onen und Schlichtungsstellen bei den Ärzte­kam­mern zeigt: Von allen erhobenen Behandlungs­fehler­vor­würfen im Jahr 2019 richtete sich rund ein Viertel an niedergelassene Ärzte. Das Risiko, für Behandlungs­fehler in der eigenen Praxis haftbar gemacht zu werden, ist damit nicht gering!

* Quelle: Bundesärztekammer, statistische Erhebung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen 2019
  

Der Praxisinhaber trägt die Verkehrssicherungspflicht

Niedergelassene Ärzte schulden ihren Patienten nicht nur eine fachgerechte Behandlung nach aktuellem medizinischem Standard, sie tragen in ihrer Praxis auch die sogenannte „Verkehrs­sicherungs­pflicht." Diese allgemeine Rechtspflicht besagt: Wer eine Gefahren­quelle schafft, muss entsprechende Vorkehrungen zum Schutz anderer treffen. Indem ein Arzt seine Praxis für den Publikums­verkehr öffnet, ist er auch dafür verantwortlich, dass seine Patienten sich darin sicher bewegen können und keinen unerwarteten Gefahren ausgesetzt sind.       

   
In der Praxis sind Verkehrs­sicherungs­pflichten oftmals tückisch, denn neben „Klassikern“ wie dem frisch gewischten Fußboden oder dem gewellten Teppich als Stolperfalle gibt es viele Gefahren­quellen, die in der Hektik des Behandlungs­alltags übersehen werden. Das kann z. B. der Hocker im Behandlungs­raum sein, dessen Rollen nicht festgestellt sind und der beim Aufstehen wegrutscht, oder die Untersuchungsliege, deren Traglast nicht ausreichend geprüft wurde und die unter dem schwergewichtigen Patienten zusammenbricht.
 
In jedem Fall gilt: Verletzt ein Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt seine Verkehrs­sicherungspflicht, kann das je nach Schaden schnell existenzgefährdend werden, denn die Schadens­ersatz­ansprüche des Geschädigten sind nach § 823 BGB in der Höhe nicht begrenzt.
 

Arzt oder Angestellter – wer haftet?

Ein reibungsloser Praxisbetrieb beruht auf funktionierender Arbeitsteilung. Folgenschwere Schäden werden daher nicht zwangsläufig vom Arzt verursacht, sondern können auch auf Fehler der Mit­arbeiter zurückgehen. Wie sieht es in diesem Fall mit der Haftung aus?
 
Grundsätzlich können Angestellte die Praxis auf zwei Arten schädigen: durch Fehler zum Nachteil des Patienten und durch Fehler zum Nachteil der Praxis.

Fehler zum Nachteil des Patienten

Kommt ein Patient zu Schaden, geht es in den meisten Fällen um Behandlungsfehler. Diese haben rechtlich betrachtet zwei Seiten: Einerseits stellen sie eine Verletzung des Behandlungsvertrags dar, andererseits sind sie ein Delikt, also eine unerlaubte Handlung. Da die Mitarbeiter (z. B. die MFA, die Blut abnimmt, oder die ZFA, die die professionelle Zahnreinigung durchführt) nicht selbst einen Vertrag eingehen, sondern nur als Erfüllungsgehilfen des Arztes auftreten, können sie auch nicht wegen Verletzung des Behandlungsvertrags haftbar gemacht werden. Möglich ist jedoch eine Haftung aus Delikt.

 
    
Fehler zum Nachteil der Praxis

Fehler der Mitarbeiter können auch die Praxis selbst schädigen, z. B. wenn ein hochwertiges Gerät beschädigt wird, der Praxis-Pkw zu Schrott gefahren wird oder es zu teuren Fehlern bei der Abrechnung kommt. Immense Risiken für die Praxis entstehen auch durch die immer strengeren Anforderungen an den Umgang mit Patientendaten. Anders als bei einem Behandlungsfehler kann der Praxisinhaber seine Mitarbeiter in allen diesen Fällen für den entstandenen Schaden in Anspruch nehmen.

Das Praxispersonal haftet nicht unbegrenzt

Auch wenn ein Fehler unmittelbar einem Mitarbeiter zugeordnet werden kann, muss dieser den Schaden nicht automatisch ersetzen. In vielen Fällen kann sich ein Angestellter auf den inner­be­trieb­lichen Freistellungs­anspruch berufen. Dieser dient dem Schutz des Arbeitnehmers und basiert auf dem Gedanken, dass dieser durch die Tätigkeit für seinen Arbeitgeber überhaupt erst Gefahr läuft, einen Fehler zu verursachen. Ob und inwieweit der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit von der Haftung freistellen muss, richtet sich nach der Schwere dessen Verschuldens.

     
 
Fazit: Die Berufshaftpflicht für niedergelassene Ärzte muss daher immer auch einen umfassenden Schutz für Schäden, die das Praxispersonal verursacht, enthalten.

        

Erfüllungsschäden: ein besonderes Risiko für Zahnärzte

Die meisten Zahnärzte sind der Meinung, dass ihre Haft­pflicht­versicherung alle Folgen eines Be­hand­lungs­fehlers übernimmt. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, z. B. bei nicht mehr ver­wend­barem Zahn­ersatz. Wenn das Beißen mit der neuen Brücke nicht funktioniert, das Implantat schmerzt oder die Krone schief sitzt, kann der Patient eine „Nacherfüllung“ verlangen. Ein solcher „Erfüllungs­schaden“ ist in der Regel jedoch nicht in der Berufs­haft­pflicht­versicherung enthalten.

 
Der Grund dafür: Anders als bei der unmittelbaren Behandlung am Patienten schuldet der Zahnarzt diesem hier nicht nur eine dem Standard entsprechende Behandlung, sondern ein konkretes Ergebnis. Wird dieses nicht erbracht, betrachten die Haftpflichtversicherer das nicht als Schaden, sondern als unternehmerisches Risiko des Zahnarztes. Dieser bleibt dann auf den Kosten für die eigene oder die Nachbesserung durch Dritte sitzen.

Tipp: Versicherungsexperten informieren, inwieweit sich diese Lücke im Versicherungsschutz schließen lässt!
   

Hinweis

Einige Berufsbereiche in der Medizin haben spezielle Anforderungen und unterliegen besonderen Regeln, die über die hier dargestellten Informationen hinausgehen. Das betrifft vor allem Tierärzte. Die Deutsche Ärzte Finanz verfügt auch hier über eine breite Expertise und berät auf Wunsch weitergehend.
   

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