ALLES, WAS MEDIZINER WISSEN MÜSSEN

Das Wichtigste zur Arzthaftpflicht auf einen Blick

 
Fragen der ärztlichen Haftung sind hochkomplex – und für viele Mediziner ein ungeliebtes Thema. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte finden daher die wichtigsten Fakten hier kurz und verständlich aufbereitet: Was sind die rechtlichen Grundlagen? Was sind haftbare Fehler im Beruf? Und was kann die „Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte“ zur eigenen Absicherung leisten?
 
 

Arzthaftpflicht – Rechte & Risiken für Patient und Mediziner

Ob ein Patient in einer Praxis oder in einer Klink vorstellig wird: der Patient muss sich bei einem Arzt oder Zahnarzt wohl- und auf­gehoben fühlen, um intime Details preis­zu­ge­ben, die für die Diag­nose und Be­handlung nötig sind. Zwischen ihnen entsteht rechtlich gesehen automatisch ein Behand­lungs­vertrag und der Arzt verpflichtet sich dabei, nach allen Regeln der ärzt­lich­en Kunst bei seiner Arbeit die fach­gerechte Ver­sorgung des Patienten zu gewähr­leisten. Dabei schuldet er ihm keinen konkreten Erfolg oder gar eine Heilung, sondern eine Be­handlung ent­spre­chend dem Stand der medi­zinischen Erkenntnisse der jeweiligen Fach­bereiche.

Die wesentliche Frage lautet also: Hat der Mediziner zum Zeit­punkt der Behandlung dem Patienten die best­mögliche Behandlung nach den geltenden fach­ärztlichen Stand­ards zukommen lassen? Wenn nicht, greift in Deutsch­land das Arzt­haftungs­recht im Wesent­lichen in drei Bereichen: bei Fehlern der Behandlung, der Auf­klärung und der Dokumentation.
   
   
   

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Bei einer nicht sorgfältigen, nicht ordnungs­gemäßen und unsach­gemäß nach den Erkennt­nissen der medi­zinischen Wissen­schaft aus­ge­führten Behandlung des Arztes spricht man bei der Arzt­haftung von einem Behand­lungs­fehler, der zivil- und straf­rechtlich verfolgt werden kann.

Im Hinblick auf die Arzt­haftung werden jährlich rund 11.000 Behand­lungen mit vermutetem Behand­lungs­fehler durch die Gutachter­kommissionen und Schlichtungs­stellen bei den Ärzte­kammern be­wert­et.* Soge­nannte „Kunst­fehler" können gravierende Aus­wirkungen auf Patienten zur Folge haben, etwa körper­liche Schädi­gungen.
  
* Quelle: Bundesärztekammer, statistische Erhebung im Jahr 2019
 

Anzahl der gestellten Anträge für ein Schlichtungs­verfahren und Sach­entscheid­ungen bei den Landes­ärzte­kammern in den Jahren 2006 bis 2019

    

Aber auch auf die Ärzte selbst hat dies Aus­wirkungen. Denn wenn ein ärztlicher Fehler einen An­spruch auf Schadens­ersatz bedingt, kann ihn dies teuer zu stehen kommen. Ein grober Be­hand­lungs­fehler in der Arzt­haftung liegt dann vor, wenn er aus objektiver ärztlicher Sicht nicht ver­ständlich und ver­antwort­bar erscheint und wenn gegen bewährte ärzt­liche Behand­lungs­regeln oder gesicherte medi­zinische Erkennt­nisse ver­stoßen wurde.
 

Ausführliche Patientenaufklärung führt nicht nur zum vertrauens­vollen Mit­einander

Konsultiert ein Patient seinen Arzt, hat er die Pflicht, ihn in einem per­sönlichen Gespräch um­fassend aufzu­klären, damit der Patient sich ein genaues Bild davon machen kann, worauf er sich einlässt. Durch diese Informations­grund­lage entsteht auch ein ver­trauens­volles Mit­einander. Nur wenn der Patient ordnungs­gemäß und ver­ständlich aufgeklärt wurde, kann er wirksam in die Be­hand­lung ein­willigen. Dabei muss sich der Arzt so ausdrücken, dass der Patient seinen Er­läuterungen auch folgen kann. Ent­scheidet sich der Patient gegen die vor­ges­chlagene Behand­lung, muss der Arzt ihn aller­dings auch darauf hin­weisen, mit welchen Konse­quenzen er rechnen kann.

 
Diese Regelungen gelten nicht nur für nieder­gelassene und angestellte Ärzte, sondern auch für Behandlungen im Kranken­haus. Vor einem operativen Eingriff muss der Patient ein ent­sprechendes Dokument unter­zeichnen, das die Auf­klärung belegt. Diese ärztliche Aufklärungs­pflicht entfällt dann, wenn es sich um einen Notfall handelt, der Patient nicht ansprech­bar ist und die Behandlung nicht aufge­schoben werden kann – bei einer lebens­rettenden Maß­nahme besteht in der Folge kein Anspruch auf Arzt­haftungs­recht.

Anzahl der Gesundheitsschäden infolge fest­gestellter ärztlicher Behandlungs­fehler oder mangelnder Risiko­aufklärung in Deutsch­land 2019

    

Die drei wichtigsten Folgen einer fehler­haften Risiko­auf­klärung

1. Strafrecht
Weil ein kenntnisloser Patient nicht wir­ksam in eine Maß­nahme ein­willigen kann, droht ohne Risiko­aufklärung eine Ver­urteilung wegen Körper­verletzung.

2. Zivilrecht
Nach dem Patienten­rechte­gesetz sind Maß­nahmen ohne Ein­willigung des Patienten rechts­widrig und so Grund­lage für Schadens­ersatz­ansprüche.

3. Sozialrecht
Am 19.03.2020 hat das Bundes­sozialgericht (AZ. B 1 KR 2019/R) fest­gestellt, dass eine nicht ord­nungs­gemäße Auf­klärung gesetzlich Versicherter dem Wirt­schafts­angebot widersprechen und eine Liqui­dation hindern kann.

Vollständige Dokumentation kann auch Beweis­mittel sein

Bei einem Arztbesuch wird eine Patienten­akte angelegt, die Anamnesen, Diagnosen, Unter­suchungs­ergebnisse wie Labor­werte, Therapie­maß­nahmen, Opera­tionen, Befunde und Arzt­briefe enthält sowie Fragen dokumentiert, die abzu­klären sind. So lassen sich alle rele­vanten Informationen fest­halten und auch noch zu einem späteren Zei­tpunkt nach­voll­ziehen, beispiels­weise falls ein anderer Arzt die Behand­lung über­nimmt.

 
In erster Linie dient sie der Sicherheit der Behand­lung. Jeder Mediziner ist gesetz­lich zur um­fassenden Dokumentation ver­pflichtet und dazu, sie fort­während auf den neuesten Stand zu bringen. Letztlich kann die Patienten­akte bei Behandlungs­fehlern ein wichtiges Beweis­mittel im Haftungs­prozess sein. Hat ein Arzt eine medizinisch not­wendige Maßnahme oder Unter­suchung nicht dokumentiert, wird zulasten des Arztes vermutet, dass die Unter­suchung beziehungs­weise die Maß­nahme auch nicht erfolgt ist.* Daher kann eine mangelnde Dokumentation zu folgen­schweren Problemen führen.

* Quelle: BMJV „Ratgeber für Patientenrechte“, Hervorhebungen im Original
 

Arzthaftpflichtversicherung – nicht nur verpflichtend, sondern auch sinnvoll

Trotz größter Sorgfalt und der Arbeit des Arztes nach bestem Wissen und Gewissen – wo Menschen sind, finden sich auch Fehler. Doch sind leider gerade bei Arzt­fehlern die Schäden oft immens. Hinzu kommt, dass die Leistungen der Ärzte von den Patienten durch Dr. Google, Arztserien & Co. immer häufiger kritisch hinterfragt werden. Sehr gut möglich also, dass sich ein Arzt im Laufe seiner Karriere mit dem Vorwurf eines Behandlungs­fehlers konfrontiert sieht.

Daher ist die Berufs­haftpflicht­versicherung, auch Arzt­haftpflicht­versicher­ung genannt, nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern auch sinnvoll. Sie bietet Ärzten, Zahnärzten und Tier­ärzten, die in Anstellung oder selbst­ständig sind, die benötigte finanzielle Sicherheit. Denn Schadens­summen gehen schnell in die Hunderttausende – wenn nicht weit darüber hinaus – und sind damit existenz­gefährdend. Jährlich werden etwa bis zu 500.000 Vorwürfe wegen medizinischer Behandlungs­fehler erhoben.* So könnte ein Arzt ohne eine auf ihn abgestimmte Berufs­haftpflicht schnell vor dem existenz­iellen Aus stehen.

Quelle: Deutsche Ärzteversicherung, MedProtect
  

Welche Schäden sind versichert?

 
Personenschäden, Sachschäden, Vermögens­schäden – das sind typische Risikoarten, die zu Schadens­ersatz­forderungen führen können, und hier bietet die Berufs­haftpflicht in der Regel den entsprechenden Versicherungs­schutz. Doch was genau hier versichert ist, richtet sich nach der Tätigkeit und Fach­richtung des Arztes: Allgemein­mediziner, Chirurgen und Gynäkologen haben andere Risiken als Tier­ärzte oder Zahn­mediziner. Ein Radiologe muss seine röntgen­ologischen Gerät­schaften absichern, worauf ein Hautarzt eventuell verzichten kann. Auch wenn Ärzte eine Berufs­haftpflicht abge­schlossen haben – häufig sind sie nicht aus­reichend versichert. Dies zeigt, wie wichtig es ist, durch Experten individuell beraten zu werden, um eine maß­geschneiderte Berufs­haft­pflicht­versi­cherung abzuschließen.

   

Wann greift die Berufshaftpflicht für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte?

Passiert dem Arzt nun bei der Ausübung seiner Tätigkeit ein Fehler, woraus ein Schadens­ersatz­anspruch für den Patienten entsteht, springt die Berufs­haftpflicht­versicherung ein. Diese deckt solche Schäden ab, die unmittelbar aus der Berufs­ausübung resultieren, doch auch die Fach­richtung ist von enormer Bedeutung. Wird der Arzt auch fach­über­greifend tätig, müssen diese Tätig­keiten mit in den Versicherungs­vertrag aufge­nommen werden, um einen umfassenden Versicherungs­schutz zu gewähr­leisten. Zusätzlich ist grund­sätzlich nur die Verwendung von Geräten versichert, die in der Heil­kunde zuge­lassen sind. Dies gilt auch für die Ver­schreibung von Medi­kamenten.

 
Betroffen sind hiervon auch sogenannte „Off Label Use", also Medikamente, die in Fällen verschrieben werden, für die sie eigentlich nicht zuge­lassen sind. Hier besteht der Versicherungs­schutz nur unter bestimmten Voraus­setzungen: Die Krankheit muss lebens­bedrohlich sein, es gibt keine geeignete Behandlungs­alternative und in ein­schlägigen Fachkreisen herrscht Einig­keit darüber, dass das Medikament positiv an­schlagen wird.

Fazit: Die optimale Versicherung ist für jeden Arzt eine andere – sie hängt maßgeblich von der konkreten ärztlichen Tätigkeit und den persön­lichen Faktoren ab. Man muss davon ausgehen, dass ein Mediziner einen umfassenden Versicherungs­schutz anstrebt. Damit es nicht zu unliebsamen Über­raschungen kommt, der Schutz aus­reichend ist und dieser kontinuierlich an die persön­lichen Kompetenz­stufen angepasst wird, stehen Versicherungs­experten mit Rat und Tat zur Seite, denn wenn dem Versicherer die Veränder­ungen nicht anzeigt werden, besteht möglicher­weise kein Versicherungs­schutz.

Gut versichert – über alle Berufs­phasen hinweg!

Von der Approbation bis zum Ruhestand – Ärzte durchlaufen in ihrem Arbeits­leben viele Stationen und Funktionen. Jede Berufs­phase hat typische Haftungs­risiken, die eine ganz persönliche und maß­geschnei­derte Versicherung nötig machen, denn schon von Beginn an kann jedes Abweichen vom Facharzt­standard eine Haftung wegen eines ärztlichen Be­handlungs­fehlers auslösen.
 
Lesen Sie dazu den Artikel unseres Experten Patrick Weidinger „Alle Stationen richtig versichert“ aus Infotime 1/2021, dem Magazin der Deutschen Ärzte Finanz. Patrick Weidinger ist Rechts­anwalt der Deutschen Ärzteversicherung, Dozent der Deutschen Anwalts­akademie und der Deutschen Versicherungs­akademie sowie Lehr­beauftragter der Hoch­schule Fresenius.

           

Passiver Rechtsschutz für Ärzte – Schutz ohne Schaden

Liegt ein unbegründeter Schadens­ersatzanspruch vor, fungiert die Berufs­haft­pflicht­versicherung für Ärzte als passiver Rechts­schutz und trägt die Anwalts- und Gerichts­kosten. Oft sind ent­täuschte Erwartungen an den Heilungs­erfolg oder eine nicht beherrsch­bare Ver­schlechterung des Gesund­heits­zustandes Anlass für den Vorwurf eines ärztlichen Fehlers. In beiden Fällen besteht keine Haftung, denn das Krank­heits­risiko des Patienten verlagert sich nicht auf den Arzt.

Ergebnisse der 5.972 Entscheidungen 2018

Laut Pressekonferenz der Bundesärztekammer vom 03.04.2019 handelt es sich dabei immerhin um 75 % aller Patienten­anträge auf Haft­pflicht­leistungen. Dennoch ist der Weg zur Entscheidungs­findung, ob ein Schadens­fall vorliegt oder nicht, zunächst derselbe: Ab der Schadens­meldung braucht sich der Arzt um viele Dinge nicht mehr zu kümmern.

Quelle: Pressekonferenz der Bundesärztekammer 2019

Der – vielleicht auch nur mögliche – Schadens­ersatzanspruch wird aufge­nommen, eine Ent­bindung von der ärztlichen Schweige­pflicht veranlasst, der Sach­verhalt vollständig ermittelt und die Haftungs­situation intern durch Juristen und Konsiliar­ärzte analysiert. Wichtig ist, dass der Versicherer solchen Vorgängen dieselbe Aufmerk­samkeit beimisst wie Sach­verhalten, die zu Millionen­zahlungen führen, damit nicht ein jahre­langer erfolgloser Gerichts­prozess geführt wird.
 
Der Rechtsanwalt der Deutschen Ärzteversicherung Patrick Weidinger führt in seinem Artikel „Schutz ohne Schaden“ in dem Magazin Infotime 1/2020 der Deutschen Ärzte Finanz das Thema Passiver Rechts­schutz aus und zeigt Probleme und Lösungen dazu auf.

      
 

Wer entscheidet für das Kind?

Ob Erkältung und Verschreibung der Pille in der Praxis oder operativer Eingriff im Krankenhaus – täglich werden Kinder und Jugend­liche von Ärzten behandelt. Doch wie sieht es mit den gesetzlichen Regelungen aus? Hier gibt es drei rechtliche Aspekte, die zu berück­sichtigen sind: das Vertrags­recht, die Einwilligung zur Behandlung und das Versicherungs­recht. Daher müssen sich Mediziner besonders absichern, wenn Minder­jährige behandelt werden.

    
Kurz zusammengefasst heißt dies: Kinder unter sieben Jahren sind komplett geschäfts­unfähig. So kann der Behand­lungs­vertrag für diesen Personen­kreis nur durch den gesetzlichen Vertreter, in der Regel die beiden sorge­berechtigten Eltern­teile, abgeschlossen werden. Ab sieben Jahren besteht bis zum 18. Leben­sjahr eine beschränkte Geschäfts­fähigkeit, das heißt, Rechts­geschäfte bedürfen einer besonderen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
 
Doch bereits ab 14 Jahren kann der Arzt davon ausgehen, dass der Patient selbst entscheiden kann. Besonders wenn er die Kranken­versicherungs­karte vorlegt, darf der Arzt annehmen, dass die Eltern einver­standen sind. In Notfällen sieht die Sache schon wieder anders aus. Wie man sieht, finden sich hier einige Fall­stricke, die mit einer indivi­duellen Versicher­ung abgedeckt werden können.

Welche Versicherungssummen sind notwendig?

Wo Menschen sind, passieren Fehler – so weit, so klar. Mediziner betrifft dies insbesondere, da Schadens­summen immens sein können; dies ist eben­falls ver­ständlich. Es wäre allerdings auch ein Fehler, nicht die richtige Versicherung zu wählen beziehungs­weise nicht aus­reichend abge­sichert zu sein – und das natürlich zu Top-Konditionen.

Daher der Tipp: Es lohnt sich immer, den Versicherungsexperten des Vertrauens anzusprechen, auch im Hinblick darauf, welche Versicherungssummen abzudecken sind.

Wichtig ist, einen Spezial­versicherer zu wählen, der einen besonderen Haft­pflichts­chutz leistet:

  • Umfassendes Leistungs­spektrum,
    das berufs­spezifische Haftungs­risiken in vollem Umfang indivi­duell anpasst und berück­sichtigt

  • Risikogerechte Ver­sicherungs­summen,
    die 5 Mio. € oder alternativ 7,5 Mio. € pauschal für Personen- und Sach­schäden und 1 Mio. € für Vermögens­schäden absichern

  • Keine Kündigung im Schadensfall,
    wenn der Versicherer auf sein Sonder­kündigungs­recht verzichtet

  • Garantierte Aufnahme für Ärzte,
    auch wenn ein Schaden­sfall voraus­gegangen ist

  • Grundsätzliches Anerkennungsrecht
    eines Verschuldens vor der Gutachter­kommission oder Schlichtungs­stelle der Landes­ärzte­kammer

       

Videointerview mit Patrick Weidinger

Welche Versicherungssummen bei der Arzt­haftpflicht­versicherung notwendig sind, klärt Patrick Weidinger in einem Interview. Ein sehenswerter Beitrag vom Rechts­anwalt der Deutschen Ärzteversicherung, der sich hier auch weiteren Fragen zum Thema widmet.

         

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