ARZTHAFTPFLICHT – PASSEND ABGESICHERT?

Frage 1 von 6

Sichert Ihre Berufs­haft­pflicht­versicherung die aktuell ausgeübte ärztliche Tätigkeit ab?

Ja
Nein
Ich weiß nicht genau

Die ärztliche Tätigkeit darf nicht ohne eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung ausgeübt werden. Das ergibt sich aus den Standesvorschriften, aus der Bundesärzteordnung und aus den Heilberufegesetzen. Im Sinne dieser Vorschriften ist eine Versicherung nur dann hinreichend, wenn sie die konkrete ärztliche Tätigkeit umfasst. Hierzu gehören sowohl berufliche als auch ärztliche Tätigkeiten in der Freizeit. Ansonsten kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen.

Tipp: Von Beginn bis Ende des ärztlichen Berufslebens ist die Risikobeschreibung der Berufshaftpflichtversicherung aktuell zu halten.

  • Veränderungen dem Versicherer rechtzeitig anzeigen
  • Aufnahme operativer Tätigkeiten und insbesondere kosmetischer Eingriffe melden
  • Höhe der Versicherungssumme regelmäßig prüfen
Frage 2 von 6

Beinhaltet Ihre Berufshaftpflichtversicherung die gesetzlichen Mindestversicherungssummen für Personen- und Sachschäden?

Ja
Nein
Ich weiß nicht genau

 

Das Gesetz zur „Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ enthält nunmehr zusätzlich zum Berufsrecht ergänzende Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Vertragsärzte/-psychotherapeuten. Im Sozialgesetzbuch (SGB V) wird der verpflichtende Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit vorgegebenen Mindestversicherungssummen von 3 Mio. Euro für den einzelnen und 5 Mio. Euro für Vertragsärzte/-psychotherapeuten mit angestellten Ärzten/Psychotherapeuten, BAG und MVZ geregelt.

Da Ärzte im Schadenfall unter Umständen sogar mit ihrem Privatvermögen haften, empfehlen wir immer eine Versicherungssumme von mindestens fünf Millionen Euro.

Frage 3 von 6

Haben Sie für Straf­verfahren Schutz über die Berufs­haft­pflicht­versicherung?

Ja
Nein
Ich weiß nicht genau

 

Es kommt häufiger vor, dass die Gegenseite nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch eine Strafanzeige stellt.
Beispielsweise wegen

  • unterlassener Hilfeleistung,
  • Freiheitsberaubung,
  • fahrlässiger Tötung

Diesen Schutz hat man, wenn die Berufshaftpflichtversicherung einen erweiterten Strafrechtsschutz enthält. Übernommen werden in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses aus ärztlicher Tätigkeit die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen, ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten der Verteidigung.
Die Aufwendungen werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

Frage 4 von 6

Verfügt Ihr Vertrag über eine Schadens­ersatz-Ausfall­deckung?

Ja
Nein
Ich weiß nicht genau

 

Versichert sind Schäden von Dritten, die Ärzten / Zahnärzten während ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit zugefügt werden, und bei denen der Schadensersatzanspruch gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, weil z. B. der Patient keine eigene Privathaftpflichtversicherung hat.

Leistet Ihre Berufshaftpflichtversicherung in diesem Fall?

Frage 5 von 6

Hat Ihr Arbeit­geber gemäß Arbeits-, Haus- oder Tarif­vertrag auf die Möglichkeit von Regressen verzichtet und stellt Sie von etwaigen Schadens­ersatz­ansprüchen frei?

Ja
Nein
Ich weiß nicht genau

 

Viele Klinik-Arbeitgeber und Praxen schützen sich und ihre Angestellten durch eine Haftpflichtversicherung — doch das tun eben nicht alle.
Besteht über die Haftpflichtversicherung oder im Falle vertraglicher Selbstbehalte kein vollständiger Versicherungsschutz, kann es zu einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen.
Ein Arbeitgeber kann dann den angestellten Arzt für Schadensaufwendungen in Regress nehmen. Ob ein solcher Regress für den Arbeitgeber erfolgreich ist, richtet sich nach den Regeln des Arbeitsrechts. Der Angestellte hat bei leichter Fahrlässigkeit im Grundsatz einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, dessen Durchsetzung ist jedoch nicht immer problemlos möglich ist.

Frage 6 von 6

Verzichtet Ihre Berufs­haft­pflicht­versicherung auf die Möglichkeit, im Schadens­fall den Vertrag zu kündigen?

Ja
Nein
Ich weiß nicht genau

 

Der Verzicht im Schadenfall auf die Möglichkeit eine Kündigung gegenüber dem Versicherungsnehmer auszusprechen, bedeutet für den Kunden eine zusätzliche Vertragssicherheit, wenn er einmal aufgrund von Schadensfällen in eine schwierige Situation kommen sollte.

Der Berufshaftpflicht-Check wurde entwickelt mit freundlicher Unterstützung von: