Die klassischen Arbeitsmöglichkeiten für angestellte Zahnärzte waren bis Ende 2006 vor allem auf Kliniken, den Öffentlichen Gesundheitsdienst, die Krankenkassen sowie die Dental- und Pharmaindustrie begrenzt.
Die engen Begrenzungen, als Assistent in einer Vertragsarztpraxis tätig zu sein, sind mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG, 2007) weggefallen. Heute können Sie zudem als Zahnarzt in Zweigpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellt sein. Darüber hinaus dürfen Sie neben der eigenen Praxis eine angestellte Tätigkeit ausüben, deren Obergrenze 13 Stunden pro Woche beträgt.
Unabhängig davon sind Sie verpflichtet Ihre Weiterbildung als angestellter Zahnarzt zu absolvieren, denn Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf die Weiterbildung grundsätzlich nicht anrechenbar.
Wenn Sie angestellter Zahnarzt in einer Vertragszahnarztpraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) sein möchten, müssen Sie zulassungsfähig sein. Das heißt, Sie sind verpflichtet:
Der Praxisinhaber beantragt die Anstellung eines Assistenten beim Zulassungsausschuss. Dieser prüft die Arbeitsverträge unter anderem dahingehend, ob das gezahlte Gehalt angemessen ist oder ob es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Genehmigungsfähig sind heute auch unterschiedliche Teilzeit-Beschäftigungsverhältnisse.
Die Höchstzahl der zu beschäftigenden Zahnärzte in einer Vertragszahnarztpraxis ist auf zwei Vollzeit-Angestellte begrenzt. In einem Rundschreiben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) heißt es dazu:
Wenn Sie bei einem Zahnarzt halbtags angestellt sind, können Sie bei einer weiteren Zahnarztpraxis ebenfalls eine Halbtagstätigkeit ausüben.
Als angestellter Zahnarzt in Zweigpraxen unterliegen Sie folgenden Regelungen: