Vertragsarzt in der ambulanten Versorgung

In der ambulanten Versorgung ist die Tätigkeit als niedergelassener Arzt in eigener Praxis die häufigste Form. Dabei unterscheidet man zwischen der vertragsärztlichen Praxis und der reinen Privatarztpraxis.
 
Seit einigen Jahren erlebt der Bereich der ambulanten Versorgung jedoch einen Strukturwandel. Neben der herkömmlichen Einzel- oder Gemeinschaftspraxis gibt es heute eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsformen, Trägerschaften und Beschäftigungsverhältnisse.

Manche Kollegen sind als Freiberufler tätig, andere als angestellte Ärzte in einem Medizinischen Versorgungs­zentrum mit festem Einkommen und geregelter Arbeitszeit. Insbesondere für die Vertragsärzte eröffnen sich heute durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), das Anfang 2007 in Kraft getreten ist, viele neue Berufsperspektiven und Gestaltungsmöglichkeiten.

Durch gesetzliche Neuregelungen versucht der Gesetzgeber, die Niederlassung – besonders im Bereich der Allgemeinmedizin – zu fördern. So sieht das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungs­stärkungs­gesetz, GKV-VSG) eine verstärkte Förderung der allgemein­medizinischen Weiterbildung vor. Mindestens 7.500 Weiterbildungs­stellen sollen bundesweit durch zusätzliche Gelder gefördert werden.

Übersicht der Berufsperspektiven für Vertragsärzte

Zulassung als Vertragsarzt

Um als Vertragsarzt arbeiten zu können, ist eine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit erforderlich. Erst nach Erteilung der Zulassung darf sich ein Arzt Vertragsarzt nennen und Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen.
 
Die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt durch gemeinsame, paritätisch besetzte Zulassungsausschüsse der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie prüfen und bewilligen den Antrag auf der Grundlage der Regelung des Sozialgesetzbuches V (SGB V) und der Ärzte-Zulassungsverordnung.

Dabei haben die Zulassungsausschüsse neben den allgemeinen Vorschriften des Zulassungsrechtes auch die Regelungen zur Überversorgung bzw. Bedarfsplanung zu beachten. Neue Zulassungen zur vertragsärztlichen Tätigkeit sind hiernach nur in solchen Regionen zulässig, für die keine Überversorgung festgestellt wurde.
 
Am 1. Januar 2012 trat das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG) in Kraft. Hierin wurde die Bedarfsplanung konkretisiert – unter anderem im Hinblick auf die demografische Entwicklung. Darunter fielen auch die Voraussetzungen für Sonderbedarfszulassungen als Instrument der Feinsteuerung der Versorgungssituation vor Ort: Solche Sonderbedarfszulassungen sind nur möglich, wenn sie unerlässlich sind, um in einem Versorgungsbereich einen zusätzlichen lokalen oder qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken.

Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt

  • Erlangung der Approbation

  • Führen einer Facharztbezeichnung

  • Eintragung in das Arztregister

  • Schriftliche Beantragung der Zulassung beim Zulassungsausschuss

  • Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung

Bewerbung um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, eine Vertragsarztpraxis in einem gesperrten oder in einem nicht gesperrten Zulassungsbezirk zu übernehmen.

In beiden Fällen ist es sinnvoll, sich um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz zu bewerben. Denn unabhängig davon, ob die anvisierte Praxis in einem gesperrten oder nicht gesperrten Zulassungsbezirk liegt, kann die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz öffentlich ausschreiben, wenn Vertragsärzte ihre Praxis an einen Nachfolger übergeben wollen.

Für Praxisübergaben in Planungsbereichen, die von Zulassungsbeschränkungen betroffen sind, ist die öffentliche Ausschreibung sogar gesetzlich vorgeschrieben.
 
Die schriftliche Bewerbung bei der KV-Bezirksgeschäftsstelle sollte folgende Unterlagen beinhalten: einen Auszug aus dem Arztregister, falls Sie nicht in dem Bereich der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle ins Arztregister eingetragen sind, sowie einen von Ihnen unterschriebenen Lebenslauf.

Gesperrter Zulassungsbezirk

In gesperrten Zulassungsbezirken müssen frei werdende Vertragsarztsitze von der KV ausgeschrieben werden. Selbst wenn der abgebende Vertragsarzt bereits einen Nachfolger ausgewählt hat, muss dieser eine offizielle Bewerbung um den frei werdenden Vertragsarztsitz in einem gesperrten Zulassungsbezirk bei der KV einreichen. Eine Vereinbarung mit dem abgebenden Vertragsarzt allein reicht nicht aus.

Der Zulassungsausschuss kann bereits im Vorfeld eines Nachbesetzungsverfahrens darüber entscheiden, ob in einem überversorgten Planungsbereich überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren erfolgen soll. Entscheidet er sich dagegen, erhält der ausscheidende Vertragsarzt von der KV als Kaufpreis einen Betrag in der Höhe des Verkehrswertes der Praxis.

Laut GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (ab 2015) soll ein Aufkauf von Praxen durch die KV erfolgen, wenn in einem Bereich eine Versorgungsdichte von mehr als 140 Prozent vorliegt. Damit soll der Überversorgung entgegengewirkt werden. Die KV kann Praxen jedoch bereits ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent aufkaufen.

Nicht gesperrter Zulassungsbezirk

Für nicht gesperrte Planungsbereiche können Fachärzte, die die Voraussetzungen zur Zulassung als Vertragsarzt erfüllen, jederzeit einen Zulassungsantrag stellen, um sich in eigener Praxis als Vertragsarzt neu niederzulassen. Möglich ist auch die Übernahme einer Vertragsarztpraxis in Absprache mit dem abgebenden Vertragsarzt.

Vergütung der Vertragsärzte

Die Vergütung der Vertragsärzte erfolgt im Wesentlichen über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) – ein Vertragswerk, in dem die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gemeinsam in Bewertungsausschüssen den Wert der Leistungen von niedergelassenen Vertragsärzten festlegen. Die dafür notwendigen Untersuchungszahlen können höher angesetzt sein als die für die Facharztprüfung angesetzten Zahlen. Auskunft hierüber gibt die jeweilige KV-Internetseite.

Genehmigungspflichtige Leistungen

Rund zwei Drittel der diagnostischen und therapeutischen Kassenleistungen sind sogenannte genehmigungspflichtige Leistungen; sie unterliegen der Genehmigungspflicht und einer zusätzlichen Qualitätskontrolle durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung. Das Spektrum reicht von ambulanten Operationen über Ultraschalluntersuchungen und Schmerztherapie bis hin zur Zytologie.

Erst nach Erteilung der schriftlichen Genehmigung sind diese Leistungen abrechnungsfähig und werden damit auch honoriert. Um diese Genehmigung zu erlangen, muss ein Antrag auf Abrechnungsgenehmigung bei der KV gestellt werden. Außerdem ist ein Nachweis der besonderen fachlichen, apparativen und gegebenenfalls auch räumlichen Voraussetzungen erforderlich.

Individuelle Gesundheits-Leistungen (IGeL)

Vertragsärzte können in der Vertragsarztpraxis den Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung solche Leistungen, die nicht von der GKV erstattet werden, als sogenannte Individuelle Gesundheits-Leistungen (IGeL) anbieten. Sie müssen von den Patienten privat bezahlt werden. Dazu existiert eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den freien ärztlichen Berufsverbänden erarbeitete Liste (IGeL-Liste). Sie wird ständig aktualisiert und erweitert. Es gibt einige private Zusatzkrankenversicherungen, die bestimmte Leistungen aus der IGeL-Liste erstatten.

Fortbildung

Seit der Gesundheitsreform 2004 gilt für Vertragsärzte eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung (§ 95 d SGB V). Die Fortbildung dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung bzw. Aktualisierung der erforderlichen Fachkenntnisse. Deswegen müssen Vertragsärzte, in MVZ tätige Ärzte und ermächtigte Ärzte alle fünf Jahre gegenüber ihren Kassenärztlichen Vereinigungen 250 Fortbildungspunkte sowie eine Mindestanzahl an Punkten für bestimmte Leistungen, z.B. DMP und Vorsorgeuntersuchungen nachweisen.

Wird der Fortbildungsnachweis nicht erbracht, drohen Honorarkürzungen oder gar der Entzug der Zulassung.

Qualitätsmanagement

Vertragsärzte sind wie alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB V) zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

Neben der nach § 135 a SGB V vorgeschriebenen Einrichtung eines internen Qualitätsmanagements existiert in der ambulanten ärztlichen Versorgung seit langem das Instrument der Qualitätszirkel (QZ). In Qualitätszirkeln schließen sich Ärzte freiwillig zusammen, um im strukturierten Erfahrungs- und Wissensaustausch ihre Therapiepraxis zu verbessern.

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