Als weiterer Schritt zur Flexibilisierung des Vertragsarztrechtes wurde die Möglichkeit der Teilzulassung eingeführt. Darunter ist die Zulassung als Vertragsarzt mit hälftigem Versorgungsauftrag zu verstehen. Eine solche Zulassung wird in der Bedarfsplanung entsprechend mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 gewertet.
Auch bereits zugelassene Ärzte können ihren Versorgungsauftrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss auf die Hälfte beschränken. Bei der (Neu-)Zulassung kann von vornherein ein Antrag auf Teilzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gestellt werden.
Die Teilzulassung soll unter anderem einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen. Zudem ist es möglich, eine hälftige Tätigkeit als angestellter Arzt in einem Krankenhaus mit einer Teilzulassung als Vertragsarzt zu kombinieren.
Seit 2007 haben Vertragsärzte die Möglichkeit, weitere Praxen ohne Beschränkung (Filialbildung nach § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V bzw. nach § 24 Abs. 3 ZV-Ärzte) zu errichten.
Der Inhaber einer Vertragsarztpraxis kann weitere Vertragsarztsitze kaufen und Filialen auch in anderen KV-Bereichen oder in einem Krankenhaus gründen. Für die neuen Filialpraxen können dann Ärzte angestellt werden. Die Abrechnung erfolgt dabei jeweils über die „Stamm“-Vertragsarztpraxis.
Solche Filialpraxen müssen durch die jeweils zuständige KV genehmigt werden.
Allgemeine Voraussetzung für die Zulassung bzw. Genehmigung ist, dass sich die Versorgung der Versicherten am ursprünglichen Praxissitz nicht verschlechtert und sich die Versorgung der Patienten am neuen Standort kumulativ verbessert.
Anträge auf Filialbildung müssen auch genehmigt werden, wenn dies zu einer objektiven Verbesserung der Versorgung führt – etwa durch ein verbessertes Leistungs- oder Sprechstundenangebot.
Ein Anspruch auf Ermächtigung für die Eröffnung einer Filialpraxis in einem anderen KV-Bereich besteht unter denselben Voraussetzungen wie für eine Filialpraxis, die innerhalb desselben KV-Bereiches betrieben werden soll.