Gründer und Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums können zum Beispiel Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, ermächtigte Krankenhausärzte, Krankenhäuser oder Apotheker und – seit Inkrafttreten des GKV-VSG – auch Kommunen sein. Auch nichtärztliche Berufsgruppen können in ein MVZ eingebunden werden.
Bis 2015 mussten in MVZ laut Gesetz Ärzte von mindestens zwei Fachrichtungen zusammenarbeiten. Mit dem GKV-VSG sind nun auch fachgruppengleiche MVZ möglich.
Die Leitung eines Medizinischen Versorgungszentrums muss von einem Arzt übernommen werden. Dies muss bereits in den jeweiligen Verträgen zur Gründung eines MVZ festgeschrieben werden, also zum Beispiel im Gesellschaftsvertrag.
Durch die Gründung eines MVZ können keine neuen Arztsitze in einem Planungsbezirk geschaffen werden. Voraussetzung sind freie Arztsitze für die im MVZ vorgesehenen Fachrichtungen.
Ein MVZ kann sich zur Gründung oder Erweiterung auf ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben oder sich erweitern durch Fachärzte, die auf ihre vertragsärztliche Zulassung verzichten, um sich vom MVZ anstellen zu lassen. Der auf diesem Sitz anzustellende Arzt muss auch am MVZ-Standort als Angestellter tätig werden.
Tipp: Für Sie als Facharzt bieten Medizinische Versorgungszentren die Chance, als Angestellter an der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter teilzunehmen, ohne die mit einer Praxisgründung verbundenen wirtschaftlichen Risiken tragen zu müssen.