Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Medizinische Versorgungszentren haben als erste Organisationsform der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung die Möglichkeit gegeben, mehrere Vertragsarztsitze organisatorisch zu bündeln.

Die Möglichkeit zur Gründung bzw. Einrichtung eines MVZ ist Anfang 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) geschaffen worden. Dabei handelt es sich um fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sein können.

Gründer und Träger

Gründer und Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums können zum Beispiel Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, ermächtigte Krankenhausärzte, Krankenhäuser oder Apotheker und – seit Inkrafttreten des GKV-VSG – auch Kommunen sein. Auch nichtärztliche Berufsgruppen können in ein MVZ eingebunden werden.

Bis 2015 mussten in MVZ laut Gesetz Ärzte von mindestens zwei Fachrichtungen zusammenarbeiten. Mit dem GKV-VSG sind nun auch fachgruppengleiche MVZ möglich.

Die Leitung eines Medizinischen Versorgungszentrums muss von einem Arzt übernommen werden. Dies muss bereits in den jeweiligen Verträgen zur Gründung eines MVZ festgeschrieben werden, also zum Beispiel im Gesellschaftsvertrag.

Bedarfsplanung

Durch die Gründung eines MVZ können keine neuen Arztsitze in einem Planungsbezirk geschaffen werden. Voraussetzung sind freie Arztsitze für die im MVZ vorgesehenen Fachrichtungen.

Ein MVZ kann sich zur Gründung oder Erweiterung auf ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben oder sich erweitern durch Fachärzte, die auf ihre vertragsärztliche Zulassung verzichten, um sich vom MVZ anstellen zu lassen. Der auf diesem Sitz anzustellende Arzt muss auch am MVZ-Standort als Angestellter tätig werden.

Zulassungsvoraussetzungen für MVZ:

  • Gesellschafter mit der erforderlichen Gründereigenschaft

  • Vorlage eines Gesellschaftsvertrags

  • Benennung eines ärztlichen Leiters

  • Alle beteiligten Ärzte bzw. Psychotherapeuten müssen an einem Standort arbeiten.

  • Ärzte oder Psychotherapeuten, die im Angestelltenverhältnis arbeiten wollen, müssen im Arztregister eingetragen sein.

  • Die Anstellung von Ärzten bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

Mögliche Rechtsformen für MVZ sind:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Genossenschaft

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Alle öffentlich-rechtlichen Formen (speziell für kommunale MVZ)

Vorteile eines MVZ:

  • Vertragsärztliche Tätigkeit ohne wirtschaftliche Risiken

  • Gegebenenfalls Erweiterung des Leistungsspektrums

  • Attraktive Einstiegsmöglichkeiten für Berufsanfänger

  • Feste Arbeitszeiten bzw. flexible Arbeitszeitmodelle möglich

  • Fachlicher Austausch

  • Synergien durch gemeinsame Nutzung der Infrastruktur

 
  
Tipp: Für Sie als Facharzt bieten Medizinische Versorgungszentren die Chance, als Angestellter an der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter teilzunehmen, ohne die mit einer Praxisgründung verbundenen wirtschaftlichen Risiken tragen zu müssen.

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