Facharzt in einer Privatarztpraxis

Nach wie vor ist die Arbeit als Facharzt in einer reinen Privatpraxis eher die Ausnahme. Dennoch entscheiden sich immer wieder Ärzte dafür, Patienten ausschließlich im Rahmen einer Privatpraxis zu behandeln.

In den meisten Fällen wird jedoch die Privatpraxis neben der Tätigkeit als Vertragsarzt betrieben, so dass parallel die Behandlung von GKV-Patienten und Privatpatienten möglich ist.

Niederlassung

Sich als Arzt niederzulassen, bedeutet die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort. Ort und Zeitpunkt der Niederlassung hat der Arzt nach den Regelungen der Berufsordnung der Ärztekammer anzuzeigen.

Über den Praxissitz hinaus ist es Ärzten nach den heutigen berufsrechtlichen Vorschriften möglich, an zwei weiteren Orten als Privatarzt tätig zu sein (Filialbildung). Voraussetzung ist allerdings, dass Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten an allen Orten der Tätigkeit getroffen werden.

Die rein privatärztlich ausgerichtete Zweigpraxis ist genehmigungsfrei. Sie muss aber – ebenso wie die Niederlassung selbst – der zuständigen Ärztekammer angezeigt werden.
 
Bei der Niederlassung als Privatarzt gilt die Niederlassungsfreiheit – im Gegensatz zur Tätigkeit als Vertragsarzt gibt es keine Zulassungs-beschränkungen. Als fachliche Qualifikation ist die Approbation erforderlich.

​​Notfalldienst

Auch für den ausschließlich in einer Privatpraxis tätig werdenden Arzt besteht nach den Heilberufsgesetzen der Länder sowie der Berufsordnung die Verpflichtung, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Für die Organisation des Notfalldienstes ist in den allermeisten Fällen nach der gemeinsamen Notfalldienstordnung die Kassenärztliche Vereinigung zuständig. Dort hat sich auch der niedergelassene Privatarzt für den Notfalldienst anzumelden.

Dokumentationspflicht

Wichtiger Bestandteil der privatärztlichen Tätigkeit ist die in der Berufsordnung festgelegte Dokumentationspflicht.

Danach sind Sie als Arzt verpflichtet, die erforderlichen Aufzeichnungen über Diagnose und Therapie zu erstellen und diese mindestens für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren – soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht (so etwa für Röntgenunterlagen) besteht.

Sie sind verpflichtet, auch nach Aufgabe der Praxis für die Aufbewahrung der Dokumentationsunterlagen und deren Zugangsmöglichkeit zu sorgen.

Bei Beendigung der ärztlichen Tätigkeit ist der zuständigen Ärztekammer mitzuteilen, wie und wo die Aufbewahrung erfolgt.

Vergütung/Abrechnung der Leistungen

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen der Privatpraxis erfolgt nach den Regelungen der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sie ist Teil des Behandlungsvertrages zwischen Privatpatient und Arzt.

Bei Patienten, die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, werden die vom Arzt in Rechnung gestellten Gebühren im Rahmen des jeweiligen Krankenversicherungsschutzes von der privaten Krankenversicherung des Patienten erstattet. Vertragspartner des Arztes ist in aller Regel aber der Patient und nicht die private Krankenversicherung – deshalb geht die Rechnung des Arztes auch an den Patienten.
 
Nach § 1 Abs. 2 GOÄ darf der Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über dieses Maß hinausgehen, dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht worden sind.

Weiterhin gilt auch für den Privatarzt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Der Arzt darf also nur Leistungen abrechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Ausnahmen stellen hier bestimmte Laborleistungen dar.

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