Glossar

Unser Glossar für Apotheker – Was nun?

Apothekengesetz

Das Apothekengesetz (ApoG) wurde am 20. August 1960 verabschiedet. Das Gesetz legt vor allem die Einzelheiten zum rechtmäßigen Betreiben einer Apotheke fest. § 1 Abs. 1 ApoG fordert, dass die Grundaufgabe der Apotheken darin besteht, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Änderungen des ApoG aus jüngerer Zeit:

  • Die 2002 verabschiedete Neufassung des Apothekengesetzes hat es ermöglicht, dass Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen oder dort ambulant behandelt werden, Arzneimittel aus der Krankenhausapotheke bekommen können. Pflegeeinrichtungen dürfen jetzt mit öffentlichen und mit Krankenhausapotheken Verträge abschließen.
     

  • Durch das GKV-Modernisierungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2004 der Versandhandel von Medikamenten erlaubt.
     

  • Seit dem Jahr 2005 dürfen Apotheken aus allen EU-Ländern Krankenhäuser in Deutschland versorgen. Damit soll der von der Europäischen Union geforderte freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Apothekenbereich ermöglicht werden.
     

Apothekerkammer

Apothekerkammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts, in denen alle Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf als Apotheker/in ausüben, per Gesetz Pflichtmitglieder sind. Sie erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den Heilberufs- beziehungsweise Kammergesetzen der jeweiligen Bundesländer. Hauptaufgabe der Apothekerkammern ist danach die Regelung und Überwachung der Berufspflichten der Apotheker, insbesondere durch den Erlass von Berufsordnungen, Weiterbildungsordnungen und Fortbildungsordnungen. Die Bundesapothekerordnung (BApO) enthält Regelungen über die Approbation und Berufsausübung der Apotheker.


Über ihre gesetzlichen Aufgaben hinaus bieten die Apothekerkammern ihren Mitgliedern auch Dienstleistungen wie zum Beispiel Beratung in apotheken- und arzneimittelrechtlichen Fragen, Regionale Arzneimittelinformationszentren (RAIZ) sowie Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen in Apotheken an. Darüber hinaus verstehen sie sich auch als Interessenvertretung ihrer Mitglieder gegenüber der Politik und anderen Organisationen innerhalb des Gesundheitswesens. Außerdem liegt bei den Apothekerkammern auch die Zuständigkeit für die Ausbildung und Prüfung der Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten (PKA).

Insgesamt gibt es in der Bundesrepublik Deutschland 17 (Landes-)Apothekerkammern. Lediglich in Nordrhein-Westfalen gibt es auf Grund der historischen Entwicklung zwei Apothekerkammern: die Kammer Nordrhein sowie die Kammer Westfalen-Lippe. Der freiwillige Zusammenschluss der Landesapothekerkammern in der Bundesapothekerkammer (BAK) soll die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen auf Bundesebene ermöglichen. Die Bundesapothekerkammer ist jedoch, ebenso wie die Bundesärztekammer, selbst keine Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern eine freiwillige Vereinigung der 17 Landesapothekerkammern. Die Landesapothekerkammern gehören über die Bundesapothekerkammer zur Arbeitsgemeinschaft Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), die die oberste Standesvertretung der Apotheker bildet.

Apothekerverband (-verein)

Freiwilliger Zusammenschluss der Apothekerinnen und Apotheker mit einer Betriebserlaubnis zur Leitung öffentlicher Apotheken sowie Verwalter öffentlicher Apotheken auf regionaler und Landesebene mit dem Ziel die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu vertreten. Die Rechtsform der (Landes-) Apothekerverbände ist die eines eingetragenen Vereins. Die Landesapothekerverbände bilden gemeinsam den Deutschen Apothekerverband (DAV), der seinerseits Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) ist.

Approbation

Approbation (ältere Bezeichnung, teilweise synonym gebraucht: Bestallung) bezeichnet die staatliche Zulassung zur Berufsausübung für Heilberufe.

Zu den Heilberufen, die für die Berufsausübung eine Approbation benötigen, gehören der Arzt, der Zahnarzt, der Apotheker, der Psychotherapeut sowie der Tierarzt. Die Approbation wird nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der jeweils zuständigen Landesbehörde erteilt. Bei Ärzten sind dies die Landesprüfungsämter.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind in der jeweiligen Approbationsordnung geregelt. Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist vor allem der erfolgreiche Abschluss der entsprechenden Hochschulausbildung mit Bestehen der staatlich vorgeschriebenen Prüfungen sowie das Ableisten einer Praxisphase, beim Apotheker das Praktische Jahr. In der Approbationsordnung werden neben der Länge der Ausbildung sowie den Prüfungen auch die Anforderungen an den Inhalt der Ausbildung geregelt.

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit auf der Grundlage der Bundes-Apothekerordnung. Die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) bestimmt die pharmazeutische Ausbildung und die Pharmazeutische Prüfung als Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker. Danach umfasst die pharmazeutische Ausbildung

1. ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;

2. eine Famulatur von acht Wochen;

3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;

4. die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

Arzneimittel-Richtlinie

Vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassene „Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung“. Zuständig für diese Richtlinie ist innerhalb des G-BA der Unterausschuss Arzneimittel. Die Richtlinie konkretisiert den Inhalt und Umfang der im Sozialgesetzbuch (SGB) V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.

Die Richtlinie

1. beschreibt allgemeine Regeln einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verordnungsweise,

2. stellt Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse, soweit sie sich unmittelbar aus Gesetz und Rechtsverordnungen ergeben, zusammenfassend dar,

3. konkretisiert die Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse für Arzneimittel, für die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind,

4. schafft mit indikations- und wirkstoffbezogenen Therapiehinweisen Entscheidungsgrundlagen für geeignete Behandlungsstrategien und eine therapeutisch zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimittelversorgung und

5. ermöglicht eine therapie- und preisgerechte Arzneimittelauswahl, auch unter Berücksichtigung der Festbeträge nach § 35 SGB V.

Bundes-Apothekerordnung (BApO)

Bundesgesetz, das die Grundlagen der Ausbildung, der Aufgaben und der Berufsausübung der Apothekerinnen und Apotheker regelt. So wird hier unter anderem bestimmt, dass Apothekerinnen und Apotheker zur Ausübung ihres Berufes einer Approbation oder Erlaubnis bedürfen und welche Voraussetzung für die Erteilung der Approbation erfüllt sein müssen.

Nach der BapO ist der Apotheker dazu „berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.“ Weiter heißt es dort, die Ausübung des Apothekerberufs sei „die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung ‚Apotheker’ oder ‚Apothekerin’“.

Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) mit Sitz in Berlin ist der Interessenverband von rund 250 meist mittelständischen Unternehmen der pharmazeutischen Industrie mit zusammen rund 74.000 Mitarbeitern. Der Verband existiert seit mehr als 50 Jahren. Das Spektrum der Mitgliedsunternehmen erstreckt sich nach BPI-Angaben von klassischen Pharma-Unternehmen und Pharma-Dienstleistern bis hin zu Unternehmen aus dem Bereich der Biotechnologie, der pflanzlichen Arzneimittel und der Homöopathie.

In der Pharmabranche gibt es neben dem BPI weitere Verbände, die andere organisatorische Schwerpunkte vertreten, so etwa den Verband Forschender Arzneimittelhersteller (VFA) oder den Deutschen Generika Verband und Pro Generika, die ausschließlich die Interessen von Generikaherstellern vertreten.

Bundesvereinigung Deutsche Apothekerverbände

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (Abkürzung: ABDA) mit Sitz in Berlin ist die Spitzenorganisation der deutschen Apothekerinnen und Apotheker mit insgesamt 34 Mitgliedsorganisationen. In der ABDA sind die 17 Landesapothekerkammern und 17 auf Landesebene existierenden Apothekervereine bzw. Apothekerverbände zusammengeschlossen. Die Apothekerkammern sind in der Bundesapothekerkammer, die Apothekervereine bzw. -verbände im Deutschen Apothekerverband zusammengeschlossen.

Zu den Aufgaben der ABDA gehört die die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Apothekerinnen und Apotheker. Außerdem vertritt sie die Interessen der Apothekerinnen und Apotheker auf Bundesebene gegenüber der Politik, den anderen Heilberufen, der Öffentlichkeit sowie den Krankenkassen. In allen Angelegenheiten von bundesweiter Bedeutung verhandelt die ABDA mit den entsprechenden Institutionen (Behörden, Körperschaften etc.), die mit Fragen der Arzneimittelversorgung zu tun haben. Sie ist aber nicht selbst Vertragspartner der Krankenkassen. Die ABDA vertritt die Interessen der deutschen Apothekerschaft auch auf europäischer Ebene.

Aufgabe der ABDA ist es auch, den jährlich stattfindenden Deutschen Apothekertag vorzubereiten und durchzuführen.

Die Landesapothekerkammern sind ihrerseits Körperschaften öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft für alle Apothekerinnen und Apotheker im jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die in öffentlichen Apotheken, in Krankenhäusern, in der Industrie, in der Verwaltung, in der Bundeswehr sowie in Forschung und Lehre tätig sind. Die Kammern sind unter anderem für die Überwachung der in der Berufsordnung festgelegten Berufspflichten zuständig.

Zu den weiteren Aufgaben der Apothekerkammern gehört unter anderem:

  • Spezialisierung durch Weiterbildung zum Fachapotheker

  • Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten

  • Beratung in apotheken- und arzneimittelrechtlichen Fragen

  • Regionale Arzneimittelinformationszentren (RAIZ)Regionale Arzneimittelinformationszentren (RAIZ)

  • Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen in Apotheken

  • Notdienstregelung

  • Rezeptsammelstellen

Bundesversicherungsamt

Abkürzung BVA. 1956 durch Gesetz errichtete selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Als Rechtsaufsichtsbehörde für die Bereiche der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung arbeitet das Bundesversicherungsamt fachlich mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen sowie im Hinblick auf die gesetzliche Kranken– und soziale Pflegeversicherung mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Das BVA ist in diesem Zusammenhang auch für die Durchführung des Gesundheitsfonds sowie des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches (Morbi-RSA) zuständig. Außerdem ist es für die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke, den so genannten Disease-Management-Programmen (DMP), zuständig.

Alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesversicherungsamtes. Versicherungsträger sind so genannte bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger, sobald sich der Zuständigkeitsbereich eines Sozialversicherungsträgers über mehr als drei Bundesländer hinaus erstreckt. Auf der Grundlage des § 274 Abs. 1 SGB V hat das Bundesversicherungsamt mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der bundesunmittelbaren Krankenkassen, einschließlich der dort errichteten Pflegekassen, zu prüfen.

Im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit unterliegt das Bundesversicherungsamt nur allgemeinen Weisungen der Bundesministerien, dagegen keinen Weisungen im Einzelfall. Der Dienstsitz des Bundesversicherungsamtes befindet sich in Bonn.

Zu den Aufgabenbereichen des Bundesversicherungsamtes gehören:

  • Gemeinsame Angelegenheiten der Sozialversicherung   (Abteilung I)

  • Kranken- und Pflegeversicherung (Abteilung II)

  • Unfallversicherung, Alterssicherung in der Landwirtschaft, Sondersicherung der Seeleute (Abteilung III)

  • Rentenversicherung, Internationales Sozialversicherungsrecht (Abteilung IV)

  • Finanzen und Vermögen der Sozialversicherungsträger   (Abteilung V)

  • Zulassung von Behandlungsprogrammen (Abteilung V)

  • Berufliche Bildung, Prüfungsamt (Abteilung VI)

  • Beitragssatzentwicklung und Finanzausgleich in der Kranken- und Pflegeversicherung (Abteilung VII)

  • Prüfdienst Krankenversicherung (Abteilung K)

Deutscher Apothekerverband

Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) ist die Interessenvertretung der Apothekenleiter. Er ist der Zusammenschluss der Landesapothekerverbände in Deutschland und vertritt vornehmlich die wirtschaftlichen Interessen der Apothekeninhaber und Apothekenleiter. Sie handeln zum Beispiel die Arzneilieferungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen aus, mit denen die Versorgung der gesetzlich Versicherten mit apothekenpflichtigen Arzneimittel, Verbandmitteln sowie Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren geregelt wird.

Filialapotheke

Apotheke, die von einem Apotheker/einer Apothekerin neben einer Hauptapotheke betrieben wird.

Bis zum Jahr 2003 war es Apothekern nach dem Apothekengesetz nicht gestattet, mehr als eine Apotheke zu betreiben. Durch das GKV-Reformgesetz wurde es Apothekern gestattet, neben einer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken zu betreiben. Voraussetzung ist, dass die Apotheke und die Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Die Filialapotheken müssen in Ausstattung und Personal einer üblichen öffentlichen Apotheke entsprechen. Ein verantwortlicher, angestellter Apotheker muss immer anwesend sein. Der Apotheker, der die Apotheke und die Filialapotheken leitet, muss seiner Aufsichtspflicht im Sinne der Arzneimittel- und Versorgungssicherheit nachkommen.

Fremdbesitzverbot

Vorschrift des Apothekengesetzes, nach der nur approbierte Apotheker eine Apotheke besitzen und leiten dürfen. Der approbierte Apotheker muss seine Apotheke selbstständig und eigenverantwortlich leiten.
Dazu heißt es in § 1 Satz 3 Apothekengesetz: „Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.“ § 7 Satz 1 besagt: „Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.“
Im Prinzip verhindert das im Jahr 2009 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigte Fremdbesitzverbot insbesondere, dass Kapitalgesellschaften Apotheken oder Apothekenketten betreiben. In anderen europäischen Ländern ist dagegen Fremdbesitz von Apotheken erlaubt.

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Konkrete Bedeutung für die Tätigkeit von Apothekerinnen und Apothekern hat vor allem die Arzneimittel-Richtlinie. Sie konkretisiert den Inhalt und Umfang der im Sozialgesetzbuch (SGB) V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.
Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.

Richtlinien

Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Abkürzung: Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz bzw. AMNOG) ist der erste Teil der Gesundheitsreform der sozialliberalen Regierung, die 2009 unter Bundeskanzlerin Angela Merkel gebildet wurde. Das AMNOG wurde vom Bundestag am 11. November 2010 verabschiedet. Der Bundesrat hat das AMNOG am 17. Dezember 2010 abschließend beraten und auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Damit konnte das Gesetzt am 01. Januar 2011 in Kraft treten.

Mit dem AMNOG wurden u.a. folgende zentralen Neuerungen für den Arzneimittelmarkt in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt:

  • Für alle neuen Arzneimittel muss der Hersteller künftig Nachweise für einen Zusatznutzen vorlegen.

  • Innerhalb von drei Monaten nach Markteinführung muss eine Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss durchgeführt werden.

  • Für Arzneimittel ohne Zusatznutzen wird die Erstattungshöhe auf den Preis vergleichbarer Medikamente begrenzt. Sie fallen damit unter die Festbetragsregelungen.

  • Für Arzneimittel mit Zusatznutzen müssen innerhalb eines Jahres nach Zulassung die Preise auf Basis der Nutzenbewertung zwischen Hersteller und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen verhandelt. Für den Fall der Nichteinigung gibt es eine Schiedsstellenregelung.

  • Außerdem gelten zukünftig die zwischen dem GKV-Spitzenverband und Pharmaunternehmen ausgehandelten Preise bzw. Rabatte für innovative Arzneimittel auch für PKV-Unternehmen.

  • Abweichend vom zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischem Unternehmer geschlossenen Vertrag können Kassen einzeln oder im Verbund davon abweichende vertragliche Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmer treffen, z. B. so genannte Mehrwert- und Versorgungsverträge oder eine Beteiligung an Verträgen der Integrierten Versorgung.

  • Arzneimittelherstellern und Herstellern von Medizinprodukten wird die Teilnahme als Vertragspartner an Verträgen zur integrierten Versorgung eröffnet.
     Auf Medikamente zur Behandlung seltener Erkrankungen (Orphan Drugs) wird das neue Verfahren der Nutzenbewertung und Preisfestsetzung erst angewendet, wenn mit einem solchen Medikament innerhalb von zwölf Monaten mehr als 50 Millionen Euro Umsatz zu Lasten der Krankenkassen gemacht wird.

  • Patienten können künftig anstatt eines Rabattarzneimittels ihrer Krankenkasse ein Medikament mit identischem Wirkstoff eines anderen Herstellers zu einem höheren Preis wählen, müssen dann aber die Mehrkosten selbst bezahlen.

Mit dem AMNOG wird auch eine Pflicht zur Veröffentlichung klinischer Arzneimittelstudien eingeführt. Außerdem wird dauerhaft eine unabhängige Patientenberatung etabliert. Schließlich wurde die Geltung des Kartellrechts für GKV-Kassen ausgeweitet. Damit wird unter anderem auch gewährleistet, dass die Kartellbehörden (Bundeskartellamt oder die Kartellbehörden der Länder) die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften kontrollieren können und den Behörden die entsprechenden Befugnisse zur Beseitigung kartellrechtswidrigen Verhaltens zur Verfügung stehen. Verträge, zu deren Abschluss die Krankenkassen verpflichtet sind und bei deren Nichtzustandekommen eine Schiedsamtsregelung gilt, bleiben jedoch weiterhin von der Anwendung des gesamten Wettbewerbsrechts ausgeschlossen.

Bereits im Vorgriff auf die Regelungen des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) wurden Anfang August 2010 die Zwangsrabatt der pharmazeutischen Industrie zugunsten der GKV von 6 auf 16 Prozent für Arzneimittel ohne Festbetrag angehoben. Außerdem wurde ein Preisstopp für zu Lasten der GKV abgegebene Arzneimittel vom 1. August 2010 bis zum 31.12.2013 erlassen.

Internet-Apotheke

Vertrieb von Arzneimittel über Apotheken, die Arzneimittel ausschließlich oder auch über das Internet verkaufen und die vom Kunden bestellte Arzneimittel per Versand zustellen. Rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen von den Internet-Apotheken nicht ohne Nachweis des Vorliegens einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

Mit dem GMG wurde neben dem Versandhandel mit Arzneimitteln auch die Versorgung der Bevölkerung über Internet-Apotheken erlaubt. Dabei sind nach den gesetzlichen Regelungen weitere besondere Voraussetzungen zu erfüllen, etwa ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem.

Krankenhausapotheke

Nach der Definition der Apothekenbetriebsordnung (§ 26 ApBetrO) handelt es sich bei der Krankenhausapotheke um die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt.

Der Träger eines Krankenhauses darf eine Krankenhausapotheke nur betreiben, wenn er eine Erlaubnis hierzu hat. Diese ist ihm auf Antrag zu erteilen, wenn er die Anstellung eines Apothekers, der die entsprechenden Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt und die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Nach der neuesten Gesetzesänderung darf eine Krankenhausapotheke nicht mehr nur andere Krankenhäuser im gleichen oder in benachbarten Kreisen beliefern, sondern auch Krankenhäuser innerhalb der Europäischen Union, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Umgekehrt dürfen auch Apotheken aus dem EU-Ausland Krankenhäuser in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dies sind eine vertragliche Regelung sowie die Genehmigung der zuständigen Behörde, die zu erteilen ist, wenn der Vertrag die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt (§ 14 Abs. 5 ApoG):

1. Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden.

2. Die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen.

3. Die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung.

4. Eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich.

5. Die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird.

6. Der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.

Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich.

Mehrbesitzverbot

Das durch das Apothekengesetz geregelte Verbot des Besitzes von mehr als einer Apotheke durch einen Apotheker.

Bis zum Jahr 2003 war es Apothekern nach dem Apothekengesetz nicht gestattet, mehr als eine Apotheke zu betreiben. Durch das GKV-Reformgesetz wurde dieses Gesetz modifiziert. So ist es Apothekern jetzt gestattet, neben einer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken zu betreiben, wenn die Apotheke und die Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Allerdings müssen die Filialapotheken in Ausstattung und Personal einer üblichen öffentlichen Apotheke entsprechen. Ein verantwortlicher, angestellter Apotheker muss immer anwesend sein. Der Apotheker, der die Apotheke und die Filialapotheken leitet, muss seiner Aufsichtspflicht im Sinne der Arzneimittel- und Versorgungssicherheit nachkommen.

Qualitätsmanagement

Alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen sind nach ihren Berufsordnungen und gesetzlich zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) hat das Sozialgesetzbuch dahingehend geändert, dass nunmehr im Sozialgesetzbuch (SGB) V § 135a explizit Vertragsärzten, medizinischen Versorgungszentren, zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht (Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeignete Einrichtungen), vorgeschrieben ist, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

Richtlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen: Sie gelten für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und die behandelnden Ärzte sowie andere Leistungserbringer und sind für diese verbindlich.

Verband Forschenden Arzneimittelhersteller (VfA)

Der Verband Forschender Arzneimittelhersteller (VFA) ist der Wirtschaftsverband der forschenden Arzneimittelhersteller in Deutschland und vertritt die Interessen von 43 forschenden Arzneimittelherstellern, die weltweit tätig sind, und repräsentiert damit nach eigenen Angaben mehr als zwei Drittel des gesamten deutschen Arzneimittelmarktes.

Verbandmittel

Verbandmittel sind nach einer vom Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) erarbeiteten Definition „Gegenstände und/oder Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen einschließlich Gelen oder sonstigen nicht-körperlichen Zubereitungen, die der Verhütung und/oder Versorgung und/oder Behandlung von Wunden zu dienen bestimmt sind, insbesondere dazu, Blutungen zu stillen, Sekrete aufzusaugen, Wunden zu reinigen, Granulation zu fördern, vor äußeren Einflüssen zu schützen, ein heilungsförderndes Mikroklima zu schaffen, zu bewahren und/oder wieder herzustellen, Arzneimittel zu applizieren, und/oder dazu bestimmt sind, Körperteile zu stützen, zu verbinden, zu umhüllen und/oder zu komprimieren“.

Versandhandel

Abgabe von Arzneimitteln durch Zustellung per Post oder speziellem Zustelldienst über eine größere Entfernung. Der Versandhandel mit Arzneimitteln wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) ab Anfang 2004 erlaubt. Die notwendige Voraussetzung für die behördliche Erlaubnis wird auf Nachweis nur Apothekern erteilt, die eine öffentliche Apotheke führen. Sämtliche Abläufe werden durch das Arzneimittelgesetz geregelt.

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