Tätigkeit als Apotheker in einem anderen EU-Land

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR):

die Mitgliedstaaten der EU

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  • Slowakische Republik

  • Slowenien

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  • Tschechische Republik

  • Ungarn 

  • Zypern

sowie die Staaten

  • Norwegen

  • Island

  • Liechtenstein

Voraussetzungen für die Anerkennung

Innerhalb der EU/EWR wird die deutsche Approbation als Apotheker generell anerkannt. Geregelt ist dies in der Richtlinie 93/16 EWG, nach der jeder deutsche Staatsangehörige, der die Ausbildung zum Apotheker in der Bundesrepublik Deutschland vollständig absolviert oder aber diese Ausbildung in einem der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) abgeschlossen hat, nach einer entsprechenden Registrierung bei einer der zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten den Apotheker-Beruf im europäischen Ausland ausüben darf. Die wechselseitige Anerkennung der Approbation als Apotheker bedeutet in Verbindung mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, dass eine Apothekerin/ein Apotheker berechtigt ist, Ihren/seinen Beruf auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU auszuüben. Von dieser Freizügigkeit sind länderspezifisch lediglich Tätigkeiten ausgenommen, die als so genannte hoheitliche Funktionen bezeichnet werden.

Voraussetzung für die Anerkennung innerhalb des EWR ist das Vorliegen des von den zuständigen Behörden ausgestellten Zeugnisses über die pharmazeutische Staatsprüfung bzw. die Approbation als Apotheker.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Rechtsnorm für die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise für die pharmazeutische Grundausbildung sowie die Ausbildungsnachweise für den Apotheker innerhalb der Europäischen Union regelt die Europäische Richtlinie 2005/36/EG in den Artikeln 44 und 45.

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